Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 0320/30
über Steuererklärungsfristen
Die in den gleich lautenden Erlassen vom (BStBl 2006 I S. 234) getroffenen Regelungen zur allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 gelten auch, soweit die Steuererklärungen von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 4 Nr. 11 StBerG) angefertigt werden.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 0320/30
Fundstelle(n):
QAAAB-88758