OFD Frankfurt am Main - S 2244 A - 31 - St 215

Anwendung der Fifo-Methode im Rahmen von § 17 EStG

Bezug:

Nach Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist zu der Frage, ob auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG das für Veräußerungen i.S. des § 23 EStG mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) für die Fälle der Sammelverwahrung gemäß § 5 Depotgesetz eingeführte Fifo-Verfahren anzuwenden ist, folgende Auffassung zu vertreten:

Das Fifo-Verfahren kann im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für die Fälle der Girosammelverwahrung nicht entsprechend angewendet werden. Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungen in Girosammelverwahrung hat der (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass beim Verkauf eines Teils eines Gesamtbestands einer Wertpapierart der Spekulationsgewinn weder nach der Lifo- noch nach der Fifo-Methode zu ermitteln ist, sondern nur mit Hilfe von Durchschnittswerten. Jedes einzelne Wertpapier gilt danach als anteilig verkauft. Nach diesem allgemeinen Grundsatz wird über den Anwendungsbereich des § 23 EStG hinaus verfahren, wenn ein Teil einer Gruppe von vertretbaren Wirtschaftsgütern veräußert wird. Auch handelsrechtlich (§ 255 HGB) werden Wertpapiere, die sich in einem Girosammeldepot befinden, grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere derselben Art bewertet.

Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG und auch nur für Fälle des § 5 des Depotgesetzes ist durch das EURLUmsG hiervon abweichend die Anwendung der Fifo-Methode vorgegeben. In allen anderen Fällen ist ohne ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelung somit weiterhin nach der genannten Rechtsprechung zu verfahren. § 17 EStG enthält keine Sonderregelung für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, so dass ein Abweichen von der bisherigen Verfahrensweise weder geboten noch zulässig ist.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2244 A - 31 - St 215

Fundstelle(n):
OAAAB-88750