Kanzleiräume in einem selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz
Büro- und Praxisräume sind nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen Kanzleiräume im selbstgenutzten Einfamilienhaus eines nebenberuflich als selbständiger
Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen ein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn sie mangels baulicher Trennung, eines separaten
Eingangs sowie eines Praxisschilds in die häusliche Sphäre der Privatwohnung eingebunden und weder für einen dauerhaften und
intensiven Publikumsverkehr ausgestattet noch gewidmet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1501 Nr. 19 YAAAB-88696
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