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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4107/01

Gesetze: AO § 191, AO § 34, AO § 69

Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers zur Ermittlung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Leitsatz

  1. Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer, die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen, wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Ein Geschäftsführer, der dies missachtet, handelt in der Regel zumindest grobfahrlässig.

  2. Kommt ein Geschäftsführer seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) zur Feststellung der Haftungsquote nicht nach, darf die Haftungsquote im Wege der Schätzung bestimmt werden. Diese kann 100 Prozent betragen, wenn verfügbare Mittel in Höhe der Steuerschulden vorhanden sind.

  3. Die Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers zur Feststellung der Haftungsquote bei Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft umfasst die Aufstellung aller Verbindlichkeiten der GmbH zum Beginn und zum Ende des Haftungszeitraums sowie die Vorlage der Kontoauszüge über die Betriebskonten, damit ermittelt werden kann, in welcher Höhe während des Haftungszeitraum Zahlungen auf die Gesamtverbindlichkeiten der GmbH geleistet worden sind.

  4. Der Haftung für Voranmeldungsschulden steht nicht entgegen, dass die auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Umsatzsteuer durch den Erlass des Jahressteuerbescheids erloschen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuerschulden materiellrechtlich zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme noch bestehen.

Fundstelle(n):
UAAAB-88693

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