Identität des behördlichen und gerichtlichen Aussetzungsbegehrens
Leitsatz
Zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Aussetzungsbegehren muss Verfahrensidentität bestehen. Der beim Gericht gestellte
Antrag darf danach keinen völlig neuen Problembereich eröffnen, der nicht zuvor bereits Gegenstand der Prüfung durch die Finanzbehörde
gewesen ist (so , BFH/NV 2000, 827 m.w.N.). Verfahrensidentität liegt jedoch vor,
wenn der bereits im behördlichen Aussetzungsverfahren gewählte Ansatz – wenn auch unter personeller Erweiterung auf Seiten
der Antragsteller – im gerichtlichen Verfahren aufgegriffen wird.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 218 QAAAB-88677
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