Begründung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 126 Abs. 3 AO
Verweis auf den Bescheid des Vorjahres
Leitsatz
Das Versäumen der Einspruchsfrist ist nicht wegen fehlender Begründung des Verwaltungsakts oder unterlassener Anhörung unverschuldet,
wenn zur Begründung der Abweichung gegenüber der Steuererklärung auf die Erläuterungen zum Steuerbescheid des Vorjahres verwiesen
wird, in dem bereits eine ausführliche Erläuterung derselben Abweichung (hier in Form einer ausführlichen Berechnung der jährlich
anzusetzenden Restwertabschreibung nach Fördergebietsgesetz in der Anlage zum Bescheid) enthalten gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-88665
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