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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1114/05

Gesetze: FGO § 6 Abs. 3 S. 1 ,FGO § 110 ,FGO § 95 ,FGO § 96 Abs. 1 S. 2, FGO § 97,FGO § 100 Abs. 2 S. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 11 Abs. 2 S. 1

Betriebsaufgabe, Berücksichtigung von Anteilsverkäufen zwischen Gesellschaftern bei der Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen, Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils durch den BFH, Rückübertragung vom Einzelrichter auf den Senat, Bindung des Gerichts an Klageanträge

Leitsatz

1. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat kommt nicht in Betracht, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung lediglich anders eingeschätzt, als der erkennende Einzelrichter in seinem Zwischenurteil, und wenn auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist.

2. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zwischenurteils bleibt auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof bestehen.

3. Beantragt der Kläger die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM/Euro und erklärt er ausdrücklich, dass die Feststellung eines positiven Aufgabegewinns nicht erwünscht sei, so ist das Gericht zur Feststellung eines positiven Aufgabegewinns auch dann nicht befugt, wenn diese Feststellung nach den Gesamtumständen deshalb günstiger wäre, weil ansonsten die steuerlich noch ungünstigere Feststellung eines positiven Veräußerungsgewinns im Folgejahr droht.

4. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen der Feststellung eines Betriebsaufgabegewinns hat ein innerhalb eines Jahres vor der Betriebsaufgabe erfolgter Anteilsverkauf nicht allein deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die Veräußerung an die Gesellschafter oder deren Ehegatten ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich war. Gerade bei kleinen Kapitalgesellschaften entspricht es dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, dass Anteile zwischen den Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen gehandelt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-88664

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