Zeitpunkt der Berücksichtigung von rechtgrundlos erhaltenem
und zurückgezahltem Arbeitslohn
Leitsatz
Die Rückzahlung
rechtsgrundlos erhaltenen Arbeitslohns ist gemäß
§ 11 EStG im
Rückzahlungsjahr und nicht im Jahr des Zuflusses der Einnahmen zu
berücksichtigen; die Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis
i.S.d.
§ 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO .
Für das Rechtsinstitut
negativer Einnahmen anstelle der Berücksichtigung von Werbungskosten
besteht weder eine steuersystematische Rechtfertigung noch eine sachliche
Notwendigkeit.
Eine Berücksichtigung der
unterbliebenen Besteuerung zurückgezahlter steuerpflichtiger Beträge
im Jahr des Zuflusses kommt im Rahmen der Auslegung des Werbungskostenbegriffes
mangels Auswirkung auf die steuerliche Einordnung der Rückzahlung nicht in
Betracht.
Die unrichtige Behandlung der
Einnahmen im Vorjahr steht auch nach Treu und Glauben der Berücksichtigung
der Rückzahlung als Werbungskosten nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2006 S. 570 Nr. 17 EFG 2006 S. 1154 Nr. 15 YAAAB-88657
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