Berücksichtigung von Verlustzuweisungen bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes
Leitsatz
Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, sodass bei der Berechnung
des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit
positivem Einkünften zu saldieren sind.
Bewusst herbeigeführte Verluste aus Beteiligungen als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft – Verlustzuweisungsgesellschaft
– bleiben bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch außer Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 2493 Nr. 46 DStZ 2006 S. 715 Nr. 21 EFG 2006 S. 1597 Nr. 20 KAAAB-88653
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