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Kosten für künstliche Befruchtung
Um prüfen zu können, ob Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zwangsläufig i. S. des § 33 EStG sind, muss der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, ob und ggf. warum die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt hat. Vom Steuerpflichtigen wird erwartet, dass er seine Ansprüche in nachhaltiger und überprüfbarer Weise geltend macht und bei der Anspruchsanmeldung gegenüber den Versicherungsträgern zum Ausdruck bringt, dass er bei einer evtl. Ablehnung seines Antrags eine schriftliche Begründung erwartet.