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FG München 27.04.2006 5 K 3795/03, NWB direkt 26/2006 S. 3

Keine Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft

Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahrens sein, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte betrifft. Einspruchsbefugt ist der Empfangsbevollmächtigte, sofern die übrigen Feststellungsbeteiligten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.