Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 1915 - 6/2 - V A 3

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Flutkatastrophe verursachten Schäden

Wegen der durch die Flutkatastrophe entstandenen Schäden hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen mit Datum vom den Katastrophenerlass in vollem Umfang in Kraft gesetzt. Inzwischen haben auch Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt einen derartigen Erlass herausgegeben. Jedenfalls in Brandenburg wird die Herausgabe eines Katastrophenerlasses erwogen.

Wegen der nicht gegebenen geographischen Betroffenheit sehe ich davon ab, den Katastrophenerlass in Nordrhein-Westfalen förmlich in Kraft zu setzen. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung bitte ich jedoch, auf in Nordrhein-Westfalen geführte Steuerpflichtige, die durch die Katastrophe unmittelbar betroffen sind (z.B. aufgrund von im Katastrophengebiet belegenen Grundstücken oder Betriebsstätten) die für das betreffende Land jeweils geltenden Regelungen des Katastrophenerlasses unter Vermeidung von Doppelbegünstigungen entsprechend anzuwenden.

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.

Einen Abdruck des vom Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen herausgegebenen Katastrophenerlasses fügt das FinMin als Anlage bei. Soweit sich aus den entsprechenden Erlassen der anderen von der Flutkatastrophe betroffenen Länder Unterschiede hierzu ergeben sollten, wird des FinMin kurzfristig unterrichten.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Hochwasserkatastrophe in Sachsen verursachten Schäden

Durch die Hochwasserkatastrophe sind seit dem in weiten Teilen Sachsens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur. Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Allgemeines

1.1 Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.1.2 Anträge auf Stundung der nach dem fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1.1 abzusehen. Ab bis zum sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erbeben.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des Öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 v.H. vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1 und 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.

Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beteiligung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 v. H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v. H. (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.

Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens aber am Schluss des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem Tag vor dem Zeitpunkt in Tz. 4.1.3 Abs. 2 endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 34 Abs. 4 und 35 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 0,6 Mio. € betragen; sie darf in keinem Jahr 200,000 € übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 34 Abs. 4 bzw. R 35 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 35 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 34 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oderwirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

4.2. Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Unwetterschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden

4.2.3.1 Begünstigungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG

Zu den begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl.  BStBl 1954 III S. 229 –). Bei der erforderlichen Berechnung, welchen Holzmengen in Festmetern (fm) die Entschädigungen entsprechen, kann aus Vereinfachungsgründen von einem durchschnittlichen Holzpreis von 50 €/fm (mit und ohne Rinde) ausgegangen werden.

4.2.3.2 Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR

Da Versicherungen in der Regel nur in Form von Kulturkostenversicherungen abgeschlossen worden sind, durch die im Schadensfall im Allgemeinen nur die Wiederaufforstungskosten abgedeckt sind, können solche Entschädigungen wegen des engen Zusammenhangs mit der Wiederaufforstung wahlweise zunächst auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen durch Übertragung auf die Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des vierten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind.

Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die Rücklage insoweit zugunsten des Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs aufzulösen.

Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten, die nicht unter die Pauschsatzregelung des § 51 EStDV fallen oder diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist sinngemäß zu verfahren.

4.2.3.3 Inanspruchnahme der Pauschsätze für Betriebsausgaben nach § 51 EStDV

Bei Land- und Forstwirten, die die Pauschsätze für Betriebsausgaben nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den übrigen Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen allgemein den erhöhten Pauschsatz für Betriebsausgaben von 65 v.H. anzuwenden.

Da mit den Pauschsätzen für Betriebsausgaben auch die Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten sind, ist eine wahlweise Anwendung der Regelung nach Tz. 4.2.3.2 nicht möglich.

4.2.4 Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten in bestimmten Fällen

Nach R 212 Abs. 2 EStR soll bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei Anwendung der Vorschrift des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 fm ohne Rinde je ha zugrunde zu legen. Diese Vereinfachungsregelung wird für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach § 34b EStG auf die durch die Unwetterkatastrophe eingetretenen Holznutzungen infolge höherer Gewalt auf Betriebe mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ausgedehnt.

4.2.5 Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Veräußerung des Schadensholzes in späteren Wirtschaftsjahren

Bei Prüfung der Frage, welche Steuersätze auf die Einkünfte aus den Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden sind (§ 34b Abs. 3 EStG), sind bei Ermittlung der Kalamitätsnutzungen des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 (bei Betrieben mit einem Forstwirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September) bzw. des Wirtschaftsjahrs 2002/2003 (bei Betrieben mit einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni) die gesamten Holznutzungen infolge der Unwetterkatastrophe ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung (§ 4 Abs. 1 EStG) bzw. der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses (§ 4 Abs. 3 EStG) des Schadensholzes als Holznutzungen des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 bzw. 2002/2003 zu behandeln.

Die so ermittelten Steuersätze sind auf die in den einzelnen Wirtschaftsjahren anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen anzuwenden. Soweit das Schadensholz bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 bzw. des Wirtschaftsjahrs 2002/2003 nicht veräußert bzw. der Veräußerungserlös nicht vereinnahmt worden ist, sind deshalb auf die in den danach folgenden Wirtschaftsjahren anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen die gleichen Steuersätze anzuwenden, die sich im Falle einer Veräußerung bzw. Vereinnahmung der Veräußerungserlöse im Wirtschaftsjahr 2001/2002 bzw. 2002/2003 ergeben hätten.

4.2.6 Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 135 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen, und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4 Unterstützung an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 800 € nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

4.5. Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung Hausrat Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 187 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige Finanzamt (§ 1 GewStG und Abschnitt 3 GewStR) zu richten.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 1915 - 6/2 - V A 3

Fundstelle(n):
DAAAB-88369