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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ausgeschiedenen Gesellschafter
Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen (§§ 705, 737, 138 BGB; , ZIP 2005 S. 1778).