OFD Magdeburg - S 7170 - 2 - St 245

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen

(USt-Kartei der OFD Magdeburg § 4 Nr. 14 UStG Karte 1 (S 7170)
Umsatzsteuer-Gruppenbesprechung 2002 (TOP 5.2 der Niederschrift vom – S 7527 -24 – St 241 – und Austauschblatt vom ) (BStBl 2002 I S. 634)

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus:


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1.
Ausübung einer dem Katalogberuf ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und
2.
Erbringung einer heilberuflichen Leistung.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen ist dabei Folgendes zu beachten:

1 Ausübung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit

1.1 Berufsrechtliche Regelung

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heilhilfsberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Ein Beruf ist nach der BFH-Rechtsprechung einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.

Dazu gehört die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft ( BStBl 1998 II S. 453).

Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung erforderlich.

Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl 2001 I S. 3320), das in Artikel 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz-PodG) enthält, wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten.

Danach dürfen nur solche Personen die Berufsbezeichnung Podologin/Podologe bzw. Medizinische(r) Fußpflegerin/Fußpfleger verwenden, denen die Erlaubnis

  • nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder

  • nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt.

Die danach anerkannten Unternehmer gehören zu den ähnlichen Heilberufen i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG.

1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
1.2.1 Leistungserbringung ab dem

Nach dem o. a. BMF-Schreiben sind die nach dem erbrachten heilberuflichen Leistungen von Personen, die die Berufsbezeichnung Podologin/Podologe oder Medizinische Fußpflegerin/Fußpfleger tragen dürfen, nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Sofern am Leistungen erbracht worden sind, können diese aus Vereinfachungsgründen nach den ab geltenden Grundsätzen behandelt werden.

1.2.2 Leistungserbringung vor dem

Die Umsatzsteuerbefreiung ist auch auf Tätigkeiten von Podologen/Medizinischen Fußpflegern vor dem anzuwenden, wenn diese aufgrund von Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt oder eines anderen Bundeslandes die erforderliche Ausbildung absolviert haben (vgl. BStBl 2003 II S. 532).

Eine Umsatzsteuerbefreiung für begünstigte Heilbehandlungen kommt dabei frühestens ab Erteilung der staatlichen Anerkennung durch das jeweilige Bundesland in Betracht.

1.3 Zulassung durch die Krankenkassen

Unternehmer, die die bundeseinheitliche Berufsbezeichnung (Tz. 1.1) führen bzw. die Angestellte mit entsprechender Qualifikation beschäftigten, werden regelmäßig die Zulassung durch die gesetzlichen Krankenkassen gem. § 124 SGB V erhalten.

Für die Umsatzsteuerbefreiung der heilberuflichen Umsätze ist eine solche jedoch nicht erforderlich. Die Zulassung aber ist ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit.

Da die gesetzlichen Krankenkassen eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V regelmäßig erst ab dem Kalenderjahr 2002 vorgenommen haben, ist es für die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen der Medizinischen Fußpfleger/Podologen vor dem (Tz. 1.2.2) ausreichend, wenn die zu beurteilenden Leistungen ihrer Art nach unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 SGB V an die Patienten abgegeben wurden, d. h. wenn die Leistungserbringer mit ihrer Tätigkeit dem Grunde nach zulassungsfähig gewesen wären ( BStBl 2003 II S. 532).

Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden Befähigungsnachweises (bei Fehlen einer kassenärztlichen Zulassung) ist ferner die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. BStBl 2005 II S. 227).

1.4 Fehlen der berufsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Unternehmers

Erfüllt der Unternehmer nicht in eigener Person die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, bedient er sich jedoch Angestellter, die über die notwendige fachliche Qualifikation durch Ausbildung und staatliche Anerkennung verfügen, so findet unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom Rs. C-45/01 – Christoph-Dornier-Stiftung) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Heilbehandlungen ebenso Anwendung.

Dafür muss jedoch in der Betriebsorganisation sichergestellt sein, dass die Behandlung der Patienten tatsächlich durch das angestellte Fachpersonal vorgenommen wird.

2 Erbringung heilberuflicher Leistungen

Begünstigte Heilbehandlungen liegen vor, wenn die Behandlung der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient.

Die Steuerbefreiung ist auf alle berufstypischen, im Bereich der Heilbehandlung ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.

Als berufstypische Tätigkeit der Medizinischen Fußpfleger/Podologen ist jede Maßnahme anzusehen, die der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen dient.

Eine ärztliche Verordnung oder Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.

Die Verordnung kann aber entscheidender Anhaltspunkt dafür sein, dass die durchgeführte Fußpflege eine Heilbehandlung darstellt. Hierüber könnte dann im Einzelfall eine medizinische Indikation nachgewiesen werden.

Soweit von der vorgenannten Berufsgruppe Leistungen erbracht werden, bei denen ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, sind diese Leistungen nicht als heilberufliche Tätigkeit anzusehen.

Umsatzsteuerpflichtig können danach Fußbäder, Fuß-, Unterschenkel- und Beinmassagen, Fuß-Reflex-Zonen-Massage, Pediküren, Entfernung von Hornhaut, das Anbringen von Pflastern oder Polstern sowie alle Leistungen im „Wellness-Bereich” oder kosmetische Behandlungen sein.

Nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt auch der Verkauf von Kabinettware (z. B. Creme, Feilen, Raspeln, Pflastern u. Ä.).

Die Nachweispflicht für das Vorliegen von Heilbehandlungen trägt der Steuerpflichtige (s. auch § 22 UStG).

3 Allgemeine Hinweise

3.1 Vorsteuerabzug

Soweit die Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind, entfällt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug.

Erbringen derartige Unternehmer neben steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze, sind die nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 USt aufzuteilen.

Ist der nicht abziehbare Teilbetrag durch sachgerechte Schätzung nicht zu ermitteln (§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG), habe ich keine Bedenken, die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG).

Der Wechsel von der Ausführung steuerpflichtiger zur Erbringung steuerfreier Umsätze stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG dar. Unter Beachtung der Einschränkungen des § 44 UStDV kommt für längerfristig verwendbare Unternehmensgegenstände ab 2002 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht.

3.2 Ertragsteuerliche Einordnung der Einkünfte

Hierzu verweise ich auf die Einkommensteuerkartei der OFD Magdeburg – II zu § 18 Karte 20a Blatt 1.

3.3 Anwendung

Die Regelungen dieses Karteiblattes bitte ich – soweit diese Vfg. keine anderen Regelungen enthält – auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Ruhende Rechtsbehelfsverfahren aufgrund bisher abweichender Rechtsauffassung können erledigt werden.

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Fundstelle(n):
NAAAB-88224