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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 466/03 EFG 2006 S. 1407 Nr. 18

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2

Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

  1. Hat eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt, kann diesen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ungekürzt zustehen, sofern der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt.

  2. Hat eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterschiedlicher Beteiligungsquote, so steht dem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der ungekürzte Vorwegabzug nicht zu, auch wenn beide Gesellschafter-Geschäftsführer identische Pensionszusagen von der GmbH erhalten haben. Denn bei unterschiedlicher Beteiligungsquote muss der Mehrheitsgesellschafter zumindest teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichten, um die Altersversorgung des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers zu finanzieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2259 Nr. 42
DStRE 2007 S. 18 Nr. 1
EFG 2006 S. 1407 Nr. 18
GStB 2006 S. 116 Nr. 4
JAAAB-88166

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