Übernommene Verbindlichkeiten bei Hofübergabe
können Anschaffungskosten sein
Leitsatz
In der Übernahme von
Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber liegen
grundsätzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der
Verbindlichkeiten führt zu Aufwendungen des Erwerbers.
Diese Grundsätze gelten
auch, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter Übernahme der
auf ihm lastenden Verbindlichkeiten übertragen wird. Eine abweichende
Beurteilung ist lediglich bei der Übertragung eines Betriebes geboten,
sofern zum Betriebsvermögen Verbindlichkeiten gehören.
Wird die
Vermögensübertragung von Privatvermögen von der Übernahme
bestehender Verbindlichkeiten abhängig gemacht, können in
entsprechender Höhe Anschaffungskosten gegeben sein, die nach
§ 8 EigZulG Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag
darstellen. Insoweit ist es unerheblich, ob das Privatvermögen, für
das die Verbindlichkeiten übernommen wurden, Hofesvermögen oder
freies Vermögen nach der Höfeordnung war. Denn die steuerrechtliche
Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen wird nicht durch die
Regelungen der Höfeordnung aufgehoben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1215 Nr. 19 EFG 2006 S. 1403 Nr. 18 ZAAAB-88165
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