Beibehaltung eines für einen Zinszuschuss zu mehreren
Darlehen gebildeten Rechnungsabgrenzungspostens bei Tilgung nur eines der
Darlehen
Leitsatz
Der Anwendungsbereich der
Rechnungsabgrenzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG
betrifft auch Fälle, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre
Grundlagen im öffentlichen Recht haben. Daher kann auch der Empfang von
Subventionen zu einer passiven Rechnungsabgrenzung führen, sofern das vom
Subventionsempfänger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung
für die Subvention aufgefasst werden kann.
Ein für Zinszuschüsse
zu mehreren Darlehen gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten darf beibehalten
werden, wenn nur eines der Darlehen getilgt wird. Denn die Darlehen sind
verschiedene Wirtschaftgüter, die einzeln in der Bilanz auszuweisen sind;
der Rechnungsabgrenzungsposten ist hingegen ein einheitlicher Bilanzposten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2007 S. 72 DB 2007 S. 25 Nr. 27 DStRE 2006 S. 1039 Nr. 17 EFG 2006 S. 1408 Nr. 18 SJ 2006 S. 36 Nr. 25 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2007 S. 75 PAAAB-88164
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