FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 269/06 EFG 2006 S. 1344 Nr. 17
Gesetze: FGO § 79a Abs. 1 Nr.
5FGO § 79a Abs.
4FGO § 5 Abs.
3
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A
Abschn. III Nr. 26 Buchst. a S. 1
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung
BRAGO § 114 Abs.
1BRAGO § 31 Abs. 1 Nr.
1BRAGO § 11 Abs. 1
S. 1BRAGO § 11 Abs. 1
S. 2
Keine Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters
über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Anwendung der auf
dem Einigungsvertrag beruhenden Kürzung der Kostenerstattung auf 90 % in
der Zeit vom 01.01. bis
Leitsatz
1. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den
Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende
Verfahren” begrenzt, also auf das „Verfahren”, durch das
ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO
vorbereitet wird. Die Vorschrift erfasst also nur solche Nebenentscheidungen,
die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen
gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten
Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, nicht aber eine Erinnerung gegen die
Kostenfestsetzung, über die folglich der Senat in der Besetzung nach
§ 5 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat.
2. Nach der Rechtsprechung des ) war die
Gebührenermäßigung nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A,
Abschnitt III, Nr. 26 Buchst. a Satz 1 zum Einigungsvertrag
(Gebührenermäßigung bei Rechtsanwalt mit Kanzlei im
Beitrittsgebiet) verfassungswidrig und durfte nur bis zum angewendet
werden. Die Gebührenermäßigung nach Satz 2 dieser Vorschrift
(bei Beauftragung durch einen Beteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im
Beitrittsgebiet) wurde dagegen von der Entscheidung des BVerfG nicht erfasst
und war daher bis zu ihrem gesetzlichen Auslaufen auch noch bei Klageerhebung
vom 01.01. bis weiter anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1344 Nr. 17 FAAAB-88163
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