Unentgeltliches dingliches
Mitbenutzungsrecht des Lebensgefährten an bereits seit Jahren gemeinsam
bewohntem Haus
Leitsätze
Räumt die langjährige
Lebensgefährtin ihrem Partner ein dingliches Mitbenutzungsrecht am bisher
schon gemeinsam bewohnten Haus ein, so liegt mangels einer Be- bzw.
Entreicherung keine freigebige Zuwendung vor.
1. Die unentgeltliche Einräumung
eines notariellen Mitbenutzungsrechts an der im Rahmen einer Lebensgemeinschaft
bereits seit 16 Jahren gemeinsam bewohnten Wohnung stellt keine
schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar. Allein dadurch, dass der bereits
jahrelang bestehende tatsächliche Zustand nunmehr notariell fixiert wird,
tritt keine Entreicherung beim Eigentümer ein. An der im Beschluss vom
4 V 1632/04 vertretenen Auffassung wird insoweit nicht mehr
festgehalten.
2. Die Verpflichtung, mit einer
dritten Person alle Wohnräume einer Wohnung teilen zu müssen, bzw.
das entsprechende Nutzungsrecht, ist nicht bewertungsfähig, insbesondere
nicht mit der Hälfte des Mietwerts.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1263 Nr. 16 KÖSDI 2006 S. 15276 Nr. 10 KAAAB-88157
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