Gewährleistung der medizinischen Versorgung anlässlich der Fußball-WM durch steuerbegünstigte Hilfsorganisationen
aus dem MF-Erlass vom , S 0184 – 13 – 311
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen gemeinnützige Hilfsorganisationen gegen eine pauschale Kostenerstattung die sanitätsdienstliche Betreuung bei der Fußball-WM 2006 in bestimmten Städten übernommen haben. Mit der pauschalen Kostenerstattung sollen die Aufwendungen für Personal, Fahrzeuge, medizinische Ge- und Verbrauchsmaterialien, zentrales Management sowie sonstige Kosten abgegolten sein. Sollte mit der pauschalen Erstattung keine Deckung der Kosten möglich sein, werden bei Einzelnachweis der Aufwendungen auch die zusätzlichen Kosten erstattet. Fraglich dabei ist, ob mit dieser Tätigkeit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird oder ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzunehmen ist. Nach einheitlicher Abstimmung auf Ebene der obersten Finanzbehörden der Länder bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Es ist allgemein unstrittig, dass Sanitäts- und Rettungsdienste, die medizinische Hilfeleistungen erbringen, sowohl gemeinnützige Zwecke i.S. des§ 52 AO als auch mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgen.
Vorbeugende Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass im Schadensfall schnell und unverzüglich im erforderlichen Maße medizinische Hilfe geleistet werden kann, gehören dabei genauso zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. zur Förderung mildtätiger Zwecke wie die tatsächlich geleistete medizinische Hilfe. Dass solche Vorbeugemaßnahmen im Rahmen von (ggf. kommerziellen) Großveranstaltungen durchgeführt werden, ist für die Beurteilung der Leistungen der Hilfsorganisationen von keiner Relevanz. Soweit gemeinnützigen Organisationen für solche Tätigkeiten ein Kostenersatz gewährt wird, liegt ein Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 bzw. 66 AO vor. Die Qualifizierung als Zweckbetrieb setzt allerdings voraus, dass die Hilfsorganisation den Sanitäts-/Rettungsdienst als solchen übernimmt. Erfolgt lediglich eine entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung im Rahmen des Rettungsdienstes, scheidet eine Qualifizierung dieser Auftragstätigkeit als Zweckbetrieb aus.
Da zudem nicht zu erwarten ist, dass auch nicht gemeinnützige bzw. mildtätige Organisationen entsprechende Leistungen anbieten können (vgl. § 65 Nr. 3 AO) und die Entgelte der Hilfsorganisationen zum weit überwiegenden Teil in der Erstattung von angefallenen Kosten (insbesondere Lohnausfallkosten) bestehen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs gegeben.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 0184 - 15 - StO 255
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1295 Nr. 24
StBW 2006 S. 8 Nr. 14
GAAAB-88073