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Abwasserannahmegebühr kein durchlaufender Posten
Zum Wesen des durchlaufenden Posten gehört es, dass der Betrag, um den es geht, dem Unternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, weil er auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen als Zahlungsverpflichtete und als Zahlungsberechtigte beruht, wobei sich die Rechtsbeziehungen auf Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäfts erstrecken müssen. Unternehmer, bei dem die Beträge „durchlaufen”, darf selbst aus eigenem Recht keinen Anspruch auf ihn haben. Auch darf der Zahlungsempfänger ihn nicht aufgrund unmittelbarer Rechtsbeziehungen vom Unternehmer fordern können. Entscheidend ist, dass derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, selbst keine Leistung erbracht hat. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelm...