Ergänzende Absicherung zur „Rürup-Versicherung”
Eine Altersabsicherung in Form einer Basisrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (sog. „Rürup-Rente”) kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen ergänzt werden. Ergänzung bedeutet in diesem Fall, dass mehr als 50 % der Beiträge für die eigene Altersversorgung geleistet werden müssen. Voraussetzung ist weiterhin, dass Leistungen nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden können. Sowohl die Altersversorgung als auch die Zusatzversorgung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Lebenslange Leibrente
Eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. Es ist insoweit aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe ergeben – die auch zu einem Sinken einzelner Rentenzahlungen führen können –, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlungsphase garantierte Rentenleistung gewährt werden. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe wäre allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren.
2. Verhältnis der Beitragsanteile
Eine entsprechende ergänzende Absicherung liegt nur dann vor wenn der vom Steuerpflichtigen zu zahlende (Gesamt-)Beitrag zu mehr als 50 % für seine Altersabsicherung eingesetzt wird Erfolgt z.B. eine monatliche Beitragszahlung. ist auf den jeweiligen Monatsbeitrag abzustellen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist grundsätzlich auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beitrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.
3. Ergänzende Absicherung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit oder einer Verminderten Erwerbsfähigkeit
Sieht der Basisrentenvertrag vor. dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersvorsorge zuzuordnen, sofern sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d.h. es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut. Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.
4. Ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen
Sieht der Basisrentenvertrag vor. dass der Steuerpflichtige (Primarversicherte) eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehepartner seinerseits eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (insbesondere nicht vor Vollendung seines 60. Lebensjahres) erhält, ist der vom Steuerpflichtigen in der Ansparphase aufgebrachte Beitrag in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen.
Wird die Hinterbliebenenversorgung ausschließlich aus dem bei Tod des Primärversicherten vorhandenen Altersvorsorge-Restkepitals finanziert, handelt es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung nicht um eine Risikoabsicherung und der Beitrag ist insoweit der Altersvorsorge zuzurechnen.
Ebenso handelt es sich insgesamt um Beitrage für die Altersvorsorge des Ehegatten, wenn der Primärversicherte eine entsprechend gestaltete Absicherung des Ehegatten als besondere Komponente im Rahmen seines (einheitlichen) Basisrentenvertrages hinzu- oder später wieder abwählen kann (z.B. bei Scheidung, Wiederverheiratung etc.).
Erfüllt die zugesagte Rente für den hinterbliebenen Ehegatten nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (insbesondere auch im Hinblick auf das Mindestalter für den Beginn der Rentenzahlung). handelt es sich um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander sind insoweit auch die Beitragsanteile der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung zuzuordnen. die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das Risiko der Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehegatten entfallen.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 101 - St 218
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAB-87905