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Abgabenordnung | Besteuerung von Krankenhäusern
In der zurzeit geltenden Fassung des § 67 AO wird unterschieden zwischen Krankenhäusern, die unter die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fallen (§ 67 Abs. 1 AO) und denen, die nicht darunter fallen (§ 67 Abs. 2 AO). Die BPflV gilt seit dem nur noch für psychiatrische Einrichtungen, Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin. Bis zu einer Neufassung ist § 67 AO gemäß /S 7172 - 1000 - St 4 NWB LAAAB-79371 dahingehend auszulegen, dass anstelle der BPflV die entsprechenden Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG) treten. So kann ab dem ein Krankenhaus weiterhin als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Fallpauschalen nach dem KHEntG berechnet werden.