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Vertragsfreiheit und ihre Einschränkungen
Auswirkungen des sog. Kontrahierungszwangs
Grundlage der durch das BGB maßgeblich geprägten Privatrechtsordnung ist die sog. Vertragsfreiheit, d. h. das Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden, mit wem und ggf. zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden soll. Nur wenige Vorschriften ziehen der Vertragsfreiheit Grenzen; zu erwähnen sind hier insbesondere § 134 BGB („gesetzliches Verbot”) und § 138 BGB („Sittenwidrigkeit”, „Wucher”). Aber auch diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, Rechtsbeziehungen zu schaffen, wo noch keine bestehen. Es bedeutet demnach einen massiven Eingriff in die Privatautonomie, wenn ein Bürger oder ein Unternehmen zum Abschluss eines Vertrags gezwungen wird. Dabei kann sich der Zwang auf den Abschluss an sich erstrecken (Zustandekommen eines Vertrags), darüber hinaus aber auch auf den Inhalt des Vertrags. „Kontrahierungszwang” lässt sich definieren als die (auf gesetzlicher Grundlage beruhende) Verpflichtung, mit einem anderen (Begünstigten) einen Vertrag mit bestimmtem oder – von unparteiischer Seite – zu bestimmendem Inhalt abzuschließen.
I. Gründe für Kontrahierungszwang
Vor allem sozialpolitische Gründe veranlassen den Gesetzgeber, zum Schutz des Bürgers – der auf bestimmte Leistungen angewiesen ...