Zuordnung eines Unternehmens zum „Verarbeitenden Gewerbe” i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG
Leitsatz
Liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Handels- und Produktionsunternehmens nach dem Anteil der Wertschöpfung
und den von ihm erzielten Umsatzerlösen in dem Spalten, Glühen und Walzen von Stahlringen (Stahlcoils), ist es als Unternehmen
des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG einzuordnen, das die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Entnahme
von Strom zum ermäßigten Steuersatz erfüllt.
Bei einer derartigen, der Unterklasse 28.52.1 WZ 93 zuzuordnenden Bearbeitung handelt es sich nicht nur um eine handelsübliche
Manipulation von Halbzeug, durch die Waren vor ihrem Weiterverkauf nicht wesentlich verändert werden.
Fundstelle(n): ZAAAB-87851
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