1. Die Rückwirkung eines Umwandlungsbeschlusses bezieht sich nur auf Leistungsbeziehungen, die zwischen der übertragenden
Gesellschaft (vorliegend einer KG) und ihren Gesellschaftern bereits bereits vor der Umwandlung bestanden.
2. Da eine rückwirkende Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen bei der Gründung einer Gesellschaft, bzw. dem Aus- und Eintritt
eines Gesellschafters grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann eine Mitunternehmerschaft vor Gründung der Gesellschaft nicht
bestehen.
3. Ein Gesellschafter kann auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven Unternehmer sein, wenn bei ihm die Möglichkeit der
Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der stille Gesellschafter
alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Entscheidend ist, ob er als alleingeschäftsführungsbefugter Geschäftsführer die Möglichkeit
der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-87841
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