Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der
Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht
berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid
Leitsatz
1.
§ 70 Abs. 4 EStG,
wonach eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach
Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden kann, kommt nur dann zur Anwendung,
wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach
§ 32 Abs. 4 EStG
entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über-
oder unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre
Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf
ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid
bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf
rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich
von
§ 70 Abs. 4 EStG.
2. Eine Änderung der
Verhältnisse im Sinne des
§ 70 Abs. 2 EStG ist
die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch
rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Die
Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das
Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte
Rechtsanwendung korrigiert werden soll.
3. Eine Änderung nach
§ 70 Abs. 3 EStG setzt
eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur
rückwirkenden Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder
Aufhebungsbescheides nicht herangezogen werden.
4. Hat die Familienkasse bei der nach
Ablauf des Jahres durchgeführten Ermittlung der Einkünfte und
Bezüge des volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes die
(ihr nicht mitgeteilten) Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen und
werden ihr erst nach Eintritt der Bestandskraft des Kindergeldaufhebungs- und
-rückforderungsbescheids die Höhe der
Sozialversicherungsbeiträge sowie die Rechtsprechung des
) bekannt, wonach entgegen
früherer BFH-Rechtsprechung bei der kindergeldrechtlichen
Grenzbetragsberechnung die eigenen Einkünfte des Kindes um
Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind, so kann der Bescheid nicht
nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1000 Nr. 13 LAAAB-87834
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