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Vorsteuerabzug für Kfz, die zu weniger als 10 % betrieblich genutzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG)
Für Gegenstände wie Kfz, die zu weniger als 10 % betrieblich genutzt werden, darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Allerdings ist es zulässig, sich für die folgenden Zeiträume auf das günstigere EU-Recht in Art. 17 der 6. EG-RL zu beziehen und die Gegenstände dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sowie die Vorsteuer abzuziehen:
bis ,
bis und
bis .
Nach der ist solchen Anträgen stattzugeben und Rechtsbehelfsverfahren sind abzuschließen.
BBK F. 6 S. 1245