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Keine Berücksichtigung von Drittaufwand bei Studium
Vorab entstandene Werbungskosten können grundsätzlich auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Ausgaben eines (unterhaltsverpflichteten) Dritten können im Falle der so genannten Abkürzung des Zahlungswegs unter Umständen als Bildungsaufwendungen des Kinds zu werten sein. Aufwendungen von Eltern für die Ausbildung ihres Kinds zur Berufspilotin in den Jahren 1999 bis 2001 können durch einen nach Beendigung dieses Zeitraums abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen den Eltern und dem Kind nicht zu Werbungskosten des Kinds führen, da eine unmittelbare berufliche Veranlassung zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und den entstandenen Ausbildungskosten zu verneinen ist.