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Entstehungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts
Ein Auflösungsverlust ist im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur dann vor dem Abschluss des Liquidationsverfahrens zu berücksichtigen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich oder eine Sanierung der Gesellschaft ausgeschlossen erscheint. Es muss die Möglichkeit einer späteren Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen sein. Eine vorliegende Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ist für die vorzeitige Zurechnung des Auflösungsverlusts nicht ausreichend, vielmehr muss von einer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden können. Ein weiteres qualitatives Element, wie die Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse, qualifizierte Feststellunge...