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Unwirksamkeit eines an eine nicht mehr existierende GmbH gerichteten Steuerbescheids
Ein Verwaltungsakt ist unwirksam, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Das ist u. a. dann der Fall, wenn (Inhalts-)Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war. Wird nach Verschmelzung einer GmbH auf einen Einzelunternehmer ein die GmbH betreffender Körperschaftsteuerbescheid an den Einzelunternehmer „als Empfangsbevollmächtigter” der GmbH gerichtet, kann der Bescheid nicht dahin ausgelegt werden, dass der Einzelunternehmer als Rechtsnachfolger der GmbH der (Inhalts-)Adressat sei. Eine entsprechende „Klarstellung” ist auch nicht in der nachfolgenden Einspruchsentscheidung möglich, da in einem Verwaltungsakt enthaltene Fehler in der Bezeichnungen des Steuerschuldners nicht d...