Umsatzsteuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a,
§ 6 UStG);
Anerkennung
„elektronischer” Belege bei Einführung des IT-Verfahrens
ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Ausfuhrnachweis i.S.d. § 9
Abs. 1,
§ 10
Abs. 2 UStDV
Im Zollbereich wird im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene das elektronische Ausfuhrverfahren durch das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)-Ausfuhr realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren (unvollständige Anmeldung nach Art. 280 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art. 283 ff. ZK-DVO) sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder (anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist.
Dieses IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr gilt zunächst nicht für Ausfuhren per Post und Bahn, für die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Marktordnungswaren sowie für die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit einem Warenwert bis zu 1.000 € (mündliche Zollanmeldungen).
Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird nach Abschluss einer 2-monatigen Pilotierungsphase ab in den Echtbetrieb überführt.
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insb. in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u.a. aus entsprechenden Belegen – Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs – ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV). Der Ausfuhrnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, ergänzend zu Abschn. 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5, Abschn. 133, 134 und 142 UStR wie folgt geführt werden:
In Fällen, in denen ab die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrsystem auf elektronischem Weg erfolgt, gilt das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument „Ausgangsvermerk” (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO) – Anlage 1 – als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV und wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO).
In Fällen, in denen die Ausfuhren über andere EU-Mitgliedstaaten oder über inländische Ausgangszollstellen erfolgen, die nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen sind, wird für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ab das Ausfuhrbegleitdokument – ABD – (Anlage 2) verwendet, welches gemäß Art. 205 ZK-DVO als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur Wiederausfuhr gilt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument kann auch bei einem Systemausfall des elektronischen Ausfuhrverfahrens statt des unter 1. genannten „Ausgangsvermerks” verwendet werden. Das ABD wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf dem ABD angebracht ist (Art. 793 Absätze 2 und 3 ZK-DVO).
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt, wird – wie bisher – das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet, das heißt, dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung angebracht ist (vgl. Abschnitt 132 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStR).
Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versendungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (§ 11 UStDV) mit den entsprechenden in § 11 Abs. 1 UStDV genannten ergänzenden Angaben und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der zuvor beschriebenen Form geführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 6 -
S 7134 - 22/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 395
StB 2006 S. 244 Nr. 7
UR 2006 S. 427 Nr. 7
UStB 2006 S. 191 Nr. 7
UStB 2006 S. 217 Nr. 8
UVR 2006 S. 324 Nr. 11
WPg 2006 S. 931 Nr. 14
SAAAB-87580