Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006
Bezug:
1. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 auf 6,5 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.
Die Verordnung für das Haushaltsjahr 2006 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4 für das Land Nordrhein-Westfalen 2006 S. 91 veröffentlicht worden.
2. Da der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, kann von der Erteilung besonderer Umlagebescheide abgesehen werden, wenn in dem letzten Umlagebescheid die Aufforderung enthalten ist, die bisher festgesetzte Umlage unaufgefordert am 15.10. eines jeden Jahres in gleicher Höhe zu entrichten. Die Umlage ist seit 2002 mit dem nach amtlichen Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) in Euro umgerechneten DM-Betrag zu erheben. Eine Neuberechnung mit Beträgen in Euro erfolgt erst, wenn aus anderen Gründen ein Bescheid zu erteilen ist. Umlagebescheide sind für Haushaltsjahre ab 2006 jedoch dann zu erteilen, wenn nach der letzten Festsetzung der Umlage der Umlagemaßstab durch Berichtigung oder Fortschreibung geändert, auf den oder später eine Nachfeststellung durchgeführt wurde oder wenn bisher eine in der Höhe abweichende Umlage gegenüber der zu erhebenden Umlage festgesetzt worden ist.
Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
FinMin NRW v. - S 3350 - 1 - V A 6
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 394
StBW 2006 S. 8 Nr. 13
CAAAB-87542