Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 34a Abs. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Absatz 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; StrEG § 4; StrEG § 4 Abs. 1; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2; StrEG § 8 Abs. 3 Satz 2; StPO § 267 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 2; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG Düsseldorf XII Qs 35/02 vom LG Düsseldorf XII Qs 35/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Versagung einer Billigkeitsentschädigung nach Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen zeitlich hinter der Maßnahme - hier: Untersuchungshaft - zurückbleiben.
I.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der sexuellen Nötigung und des Besitzes von Kokain geführt; im Hinblick auf die Höhe der für das Verbrechen der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zu erwartenden Freiheitsstrafe wurden der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
Die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom Anklage zum Landgericht und legte dem Beschwerdeführer neben den beiden bereits im Haftbefehl enthaltenen Taten ein Vergehen gegen das Ausländergesetz zur Last. Der im Übrigen geständige Beschwerdeführer bestritt den Tatvorwurf sexueller Nötigung. Das Landgericht holte im Zwischenverfahren ein Sachverständigengutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der (einzigen) Belastungszeugin ein. Die vom Gericht beauftragte Diplom-Psychologin kam zu dem Ergebnis, dass "sich die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin aussagepsychologisch nicht nachweisen" lasse.
Mit Beschluss vom wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens im Hinblick auf den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung abgelehnt. Das Landgericht eröffnete das Verfahren hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingeräumten Vergehen wegen der geringen Straferwartung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Düsseldorf. Bereits am war der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Mit Urteil vom verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (drei Monate) und das Betäubungsmittelgesetz (30 Tagessätze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Amtsgericht sprach ihm für die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung zu.
Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete, nicht begründete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und versagte eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Zwar komme eine Entschädigung nach § 4 StrEG auch in Fällen in Betracht, in denen das Strafverfahren mit einer Verurteilung ende. Die hierfür erforderlichen besonderen Umstände fehlten jedoch. Es bestehe bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände kein objektives Missverhältnis zwischen der erkannten Rechtsfolge und der vollzogenen vorläufigen Maßnahme. Das Amtsgericht habe den Vollzug der Untersuchungshaft "gesehen und ausdrücklich berücksichtigt: bei der Höhe der festgesetzten Strafe und indem es die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat".
II.
1. Mit seiner gegen den gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor:
a) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege vor, weil die Staatsanwaltschaft den Beschluss über die Gewährung von Entschädigung nicht angegriffen habe; sofortige Beschwerde habe die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Beschluss, sondern das Urteil eingelegt. Das Landgericht habe daher - weil der Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei - willkürlich seine Zuständigkeit bejaht.
b) Der Beschluss des Landgerichts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Die Kammer habe zum einen übersehen, dass der Haftbefehl nicht nur auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung, sondern auch auf den des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt gewesen sei; unzutreffend sei die Kammer außerdem davon ausgegangen, dass er die Taten, deretwegen er verurteilt worden sei, tateinheitlich verwirklicht habe.
Das Landgericht habe schließlich behauptet, das Amtsgericht habe die Wirkungen der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt. Das Gegenteil sei der Fall. Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung sei wegen vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Anrechung der Untersuchungshaft ohnehin ins Leere gegangen. Das Amtsgericht habe, wie eine Zusammenschau von Urteil und Beschluss zweifelsfrei ergebe, eine Entschädigung für angemessen erachtet, die Dauer der Untersuchungshaft durch die Bemessung der Höhe der verhängten Strafe also gerade nicht als kompensiert angesehen.
c) Ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Staatsanwaltschaft und zugleich seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege vor, weil das Landgericht entschieden habe, ohne eine Begründung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft abzuwarten.
d) Durch die Versagung der Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft von acht Monaten, die die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen um mehr als das Doppelte übersteige, habe das Landgericht sein Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG grundlegend verkannt.
2. Mit Schreiben vom erstreckte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf die Beschlüsse des mit der ein Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seinem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs der Erfolg versagt geblieben ist.
III.
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung.
IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird - soweit sie sich gegen den richtet - zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1996, S. 1049 f.). Die angegriffene Entscheidung des verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen entzogen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot kommt daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 59, 98 <103>; 69, 248 <254>; 74, 102 <127>).
b) Die dem angegriffenen Beschluss zu entnehmende Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG, nach der das Gericht in Fällen, in denen die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen, eine Entschädigung gewähren kann, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Das Landgericht hat angenommen, dass eine Entschädigung für überschießende Strafverfolgungsmaßnahmen regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn im Einzelfall ein objektives Missverhältnis zwischen festgesetzter Rechtsfolge und vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen vorliegt. Ob die Auslegung der Vorschrift durch das Landgericht dabei - wie in der Literatur vertreten (vgl. D. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 5. Aufl., 2002, § 4 Rn. 3) - von der Vorstellung getragen war, dass die Billigkeit tatbestandliche Voraussetzung für die hieran anknüpfende Ermessensentscheidung ist oder zum Ausdruck bringen wollte, dass es bei objektiv vorliegendem Missverhältnis in aller Regel der Billigkeit entspreche, eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BGH, GA 1975, S. 208 <209>; OLG Karlsruhe, NJW 1974, S. 1008; OLG Düsseldorf, StV 1989, S. 29 <30>; Meyer-Goßner, StPO und Nebengesetze, 47. Aufl., 2004, § 4 StrEG Rn. 4), kann dahinstehen.
bb) Der dem Richter durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 StrEG eingeräumte Ermessensspielraum ist weit. Ihm obliegt unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Entscheidung, ob eine Entschädigung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (vgl. BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 2; BGH, NStZ-RR 1998, S. 32; BGH, NStZ 1998, S. 369). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Einführung einer obligatorischen Entschädigungspflicht wurde im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt, weil im Einzelfall unbillige Entschädigungen vermieden und die Beurteilung ihrer Angemessenheit ganz an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtet werden sollte (vgl. BTDrucks VI/1512, S. 2 <3>: "Nur so sind Entscheidungen zu vermeiden, die ungerechtfertigt erscheinen müssen, z.B. bei geringfügigem Abweichen von der endgültig angeordneten Rechtsfolge."; kritisch zur gesetzlichen Regelung Baumann, in: Festschrift für Heinitz, 1972, S. 705 <711>).
cc) Nach fachgerichtlicher und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Ansicht wird der richterliche Ermessensspielraum allerdings umso enger, je stärker die vorläufigen Maßnahmen die endgültig angeordneten Rechtsfolgen übersteigen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 4 StrEG Rn. 4). Auch dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks, a.a.O.: "Es bestand jedoch Einvernehmen darüber, dass sich der dem Richter eingeräumte Ermessensspielraum umso mehr verengt, je stärker die vorläufige Maßnahme die endgültig angeordnete strafrechtliche Folge übersteigt").
c) Als objektiv willkürlich erweist sich jedoch die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
Das Landgericht hat seine ablehnende Entscheidung tragend damit begründet, dass das Amtsgericht die Dauer der Untersuchungshaft und die damit verbundenen besonderen Belastungen im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Für beide Erwägungen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Es kann mithin offen bleiben, ob die Entscheidung auch deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie die gebotene eigenständige Gesamtabwägung vermissen lässt.
aa) Ungeachtet des Umstands, dass die Dauer des Vollzugs von Untersuchungshaft in aller Regel ein beachtlicher strafmildernder Gesichtspunkt sein wird, kann vorliegend - entgegen der Behauptung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebundenen Beschwerdegerichts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, S. 286; OLG Schleswig, MDR 1979, S. 165) - den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils weder - wie das Beschwerdegericht behauptet - "ausdrücklich" noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass das Amtsgericht die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft zu den bestimmenden Strafzumessungserwägungen gezählt hat. Den Urteilsgründen, die auch bei rechtskräftigen Strafurteilen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte wiedergeben müssen (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 267 Rn. 38), lässt sich nur entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis und die Reue des Beschwerdeführers strafmildernd berücksichtigt hat. Die Belastungen durch den Vollzug der Untersuchungshaft sind in den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erwähnt. Dies und die Zubilligung von Haftentschädigung weisen vielmehr darauf hin, dass das Amtsgericht die Belastungen nicht als durch die Strafzumessung ausgeglichen angesehen hat. Eine über die bloße Überprüfung von Ermessensfehlern des Amtsgerichts hinausgehende, rechtlich zulässige (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 8 StrEG Rn. 22) Auseinandersetzung mit der Entschädigungsfrage durch das Beschwerdegericht hat ebenfalls nicht stattgefunden.
Der für die Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Billigkeit der Entschädigung tragenden Erwägung des Landgerichts fehlt es mithin an einer tauglichen Tatsachengrundlage. Die Entscheidung erweist sich daher als objektiv willkürlich.
bb) Eine Berücksichtigung der Untersuchungshaft im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung schied bereits aus Rechtsgründen aus. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung ging wegen vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe infolge der Anrechung der Untersuchungshaft ins Leere. Sie konnte schon deshalb nicht als Kompensation für die überschießende Untersuchungshaft dienen.
cc) Die Entscheidung des Landgerichts über die Versagung der Haftentschädigung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Da die Dauer der Untersuchungshaft hier erheblich über der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe lag (vgl. etwa BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 2: dort wurden 20 Monate Untersuchungshaft bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als erhebliche Überschreitung angesehen; andererseits BGH, NStZ 1998, S. 369: dort wurde bei Vorliegen gewichtiger Gründe die Versagung einer Entschädigung für 14 Monate Untersuchungshaft bei einer verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebilligt, weil die Dauer der Untersuchungshaft zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatte), ist es nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer nach Aufhebung und Zurückverweisung Haftentschädigung gewährt werden wird.
d) Die weiteren Rügen sind jedenfalls unbegründet.
2. Soweit der Beschwerdeführer die im Nachverfahren ergangenen Beschlüsse des angreift, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d BVerfGG).
V.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-87466