Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 92; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
Instanzenzug: LG Osnabrück 10 Qs 71/02 vom LG Osnabrück 10 Qs 74/02 vom AG Osnabrück 79 Gs 743/02 vom AG Osnabrück 79 Gs 682/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Art. 13 GG ist nicht verletzt. Die Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Dazu kann insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens noch keine genaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden; es genügt eine gewisse Konkretisierung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Von Verfassungs wegen erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 <224 f.>; 42, 212 <220>; 44, 353 <371>).
Dem trägt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss Rechnung, denn die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, hinreichend konkret ergänzt. Hieraus ergibt sich, dass es um die geschäftliche Verbreitung von Schriften und Tonträgern volksverhetzenden Inhalts geht. Ausreichend ist, dass die erwarteten Beweismittel annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Auch die Bezeichnung der Räumlichkeiten ist hinreichend bestimmt. Die Anordnung der Durchsuchung von "Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich der Nebengelasse (Keller, Garage pp.)" des Beschwerdeführers unter dessen Wohnanschrift beschreibt die Durchsuchungsorte so genau, wie es nach Lage der Dinge möglich war.
2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmebestätigung der unter Nr. 1. bis 10. und 12. des Sicherstellungsverzeichnisses genannten Gegenstände (Computeranlage nebst Zubehör sowie Schriftstücke) wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Die Prüfung, ob Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen sind, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Beides liegt hier nicht vor. Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, zu beschlagnahmen, wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Entscheidend ist nur ihre potentielle Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1 <53>). Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung ist vorliegend weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan.
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung der DAT-Bänder und Tonträger wendet, die unter Nrn. 16 ff. des Sicherstellungsverzeichnisses genannt sind, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit steht eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch aus. Dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer dies im fachgerichtlichen Verfahren beanstandet habe, ist mangels Vorlage seiner Beschwerdeschrift vom weder substantiiert vorgetragen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
LAAAB-87458