BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 957/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 2; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Frage des Fristbeginns für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist geklärt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, veröffentlicht in JURIS).

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist schon nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend begründet worden. Die angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Der hierauf bezogene Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt worden. Die Frist hierfür begann mit Zugang des hiesigen Präsidialratsschreibens am zu laufen. Auch nach Urlaubsrückkehr am bestand noch die Möglichkeit, fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerfGE 35, 296 <299>; s.a. -, BB 1987, S. 671).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
JAAAB-87450