BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 804/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: LG Hamburg 620 Qs 5-6/05 vom AG Hamburg 165 Gs 2473/02 vom AG Hamburg 165 Gs 2473/02 vom AG Hamburg 165 Gs 2473/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer Durchsuchungsbeschlüsse angreift, die sich nicht auf seine eigenen Wohn- und Geschäftsräume, sondern auf Räumlichkeiten der A. AG oder der vormaligen Firma D. (nunmehr D.) beziehen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, insoweit selbst durch die angegriffenen staatlichen Hoheitsakte betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 13, 1 <9>).

2. Im Übrigen genügen die Durchsuchungsbeschlüsse ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion.

a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen in Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen haben die Durchsuchungsbeschlüsse Rechnung getragen.

aa) Anders als im Fall der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfen sich die Angaben zum Tatvorwurf in den hier zu überprüfenden Durchsuchungsanordnungen nicht in der bloßen Verdachtannahme einer nicht konkretisierten Steuerhinterziehung (vgl. hierzu Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2002, S. 1941 f., und vom - 2 BvR 2212/99 -, NStZ 2000, S. 601 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 1990, S. 483).

bb) Hier liegt den Maßnahmen der in den Durchsuchungsbeschlüssen mitgeteilte Verdacht eines banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten zugrunde. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass es sich bei den hinterzogenen Einfuhrabgaben nicht nur um den Zoll, sondern auch um die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer als weitere mit dem konkreten Warenverkehr zusammenhängende Verbrauchssteuer handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG). Der Tatvorwurf wird zudem durch die Eingrenzung des Tatzeitraums, durch die Benennung der an dem Schmuggel beteiligten Firmen sowie durch die beispielhafte Beschreibung der Transportwege und Transportmittel - auch hinsichtlich seines erkennbar erheblichen Umfangs - in verfassungsrechtlich hinreichender Weise konkretisiert.

3. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, in den Durchsuchungsbeschlüssen seien die den Tatverdacht begründenden Umstände nicht in hinreichender Weise mitgeteilt worden, zeigt er keine Verletzung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf. Die Verdachtsgründe müssen in dem Durchsuchungsbeschluss jedenfalls dann nicht zwingend mitgeteilt werden, wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2004, S. 160).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
GAAAB-87383