Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 104; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer wird nun über schon mehr als 26 Jahre hin eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Strafvollstreckungsgerichte haben es wegen Fehlens einer positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mehrfach abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
I.
1. Gegen den 1940 geborenen Beschwerdeführer ist durch Urteil des Schwurgerichts des wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§ 177 Nr. 1 StGB a.F.) auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden. Das Gericht bejahte das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken". Es hielt für erwiesen, daß der Beschwerdeführer am die 17 Jahre alte S. im Kellergeschoß eines von ihm betreuten Hauses durch Würgen und Erdrosseln getötet hatte. Nach seinen Feststellung war der Beschwerdeführer, der kurz zuvor - am - geheiratet hatte, mit der Ermordeten bekannt. Er und seine junge Frau hatten das Mordopfer zwei Tage vor der Tat - am - in ihrer ehelichen Wohnung sogar zu Besuch.
15 Jahre der Strafe waren - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - am verbüßt. Mit Beschluß vom stellte das Oberlandesgericht fest, daß die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete, die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit aber fortbestehe. Es könne nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Beschwerdeführer außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Für die Erfolglosigkeit auch der späteren Aussetzungsanträge war entscheidend, daß die Gerichte von dem Fortbestand der Gefährlichkeit ausgingen, obwohl diese Frage von den Gutachtern unterschiedlich beantwortet wurde. Dies beruht darauf, daß der Beschwerdeführer die Tat leugnet, und unklar ist, ob sie als persönlichkeits- oder situationsbedingt begriffen werden muß.
Der Beschwerdeführer war mit der Mordtat nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts handelte es sich aber hauptsächlich um Eigentumsdelikte. In früher Jugend waren ihm auch sexuelle Übergriffe auf Mädchen im Alter von elf und acht Jahren vorgehalten worden. Da er im psychiatrischen Krankenhaus insoweit als geistesschwach eingestuft worden war, wurden Ermittlungsverfahren eingestellt.
2. Zu den gescheiterten Entlassungsverfahren ist im einzelnen folgendes festzuhalten:
a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (Beschluß vom ) und das ) lehnten die Entlassung wegen des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit ab. Diese Entscheidungen stützten sich im wesentlichen auf das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psychologe Dr. med. W. vom . Der Gutachter diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine sogenannte narzißtische Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei höchstwahrscheinlich inzwischen subjektiv selbst davon überzeugt, die Tat nicht begangen zu haben. Diese Abwehrform diene hier zur Aufrechterhaltung eines primär fragilen Selbstbildes. Ansonsten wäre auch schwer verständlich, daß der Beschwerdeführer um den "Preis seiner Freiheit" hartnäckig an dieser Version festhalte. Als weiterer erheblicher psychologischer Faktor seien die inzwischen unübersehbaren, recht typischen psychischen Folgeerscheinungen langdauernder "Institutionalisierung" anzusehen. Es werde auch sehr deutlich, daß der Beschwerdeführer einer Entlassung aus dem Vollzug mindestens ambivalent gegenüberstehe. Bilanziere man positive und negative Aspekte, so sei zunächst vom Positiven her folgendes zu sagen:
- Soweit aus der Selbstschilderung und anderen Angaben ersichtlich, sei die allgemeine soziale Anpassungsfähigkeit offenbar in den letzten Jahren besser geworden, wenn auch vermutlich nur oberflächlich.
- Von allen Seiten werde bestätigt, daß die Restfamilie ihm gegenüber positiv eingestellt sei, ein guter Kontakt dorthin bestehe und offenbar auch Bereitschaft vorhanden sei, ihn aufzunehmen.
- Ebenso seien alle bisherigen Ausführungen offenbar problemlos verlaufen.
- Allein aufgrund des Alters sei eher davon auszugehen, daß die insbesondere in der Jugend beobachtete starke Impulshaftigkeit und Aggressivität vermutlich jetzt nicht mehr in diesem Ausmaß vorhanden sei.
Auf der negativen Seite stünden insbesondere die bereits ausführlich beschriebenen Verleugnungsprozesse und groben Realitätsverkennungen, die letztlich auch eine nur rudimentäre Auseinandersetzung mit den Straftaten dauerhaft verhinderten. Damit blieben potentiell die Gefahren bestehen, daß der Beschwerdeführer bestimmten Situationen und Kontexten gegenüber hilflos ausgesetzt sei und wieder straffällig werde. Dies gelte insbesondere für Situationen, in denen es um Impuls- und Aggressionsdurchbrüche gehe. Aufgrund einer "beschriebenen, sicherlich vorhandenen Tendenz", letztlich doch eher in Haft zu bleiben bzw. seiner Angst vor dem freien Leben draußen, könnte sogar eine Konstellation eintreten, in der der Beschwerdeführer mehr oder weniger aktiv womöglich Situationen provoziert, die ihn erneut erheblich mit dem Gesetz in Konflikt brächten und letztlich eine Inhaftierung zur Folge hätten. Dies seien in vergleichbaren Fällen durchaus übliche Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie. Unter Abwägung all dieser Faktoren komme er (der Gutachter) unter dem von ihm gemachten Vorbehalt, daß Prognosen in derartigen Fällen außerordentlich schwierig seien und zwangsläufig weitgehend auf Spekulationen beruhten, zu dem Schluß, daß die Wahrscheinlichkeit der Straftaten überwiege und somit der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht aus der Haft entlassen werden könne. Die Gerichte schlossen sich dieser Beurteilung an.
b) Obwohl der von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluß vom bestellte Gutachter, Prof. Dr. R., am zu dem Ergebnis gekommen war, daß nichts auf eine fortbestehende Gefahr hinweise, aus psychiatrischer Sicht vielmehr das Erprobungswagnis eingegangen werden könne, lehnten die Strafvollstreckungskammer (Beschluß vom ) und das Beschwerdegericht () die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abermals ab. Aus der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ließen sich Zweifel an seiner Fähigkeit zur Lebensbewältigung ableiten. Das fortwährende Leugnen der Tat bei unrealistischer Einschätzung des Beweisergebnisses stelle ein Prognosekriterium dar. Es lasse sich daraus der Hinweis gewinnen, daß abgespaltene Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers in Konfliktsituationen wieder aufbrechen könnten. Der Gutachter habe im übrigen bei den verschiedenen von ihm vorgenommenen Persönlichkeitstests relevante Normabweichungen (allgemeine emotionale Labilität, Neigung zu depressiven Verstimmungen, Selbstwertproblematik und Tendenz zu spontanen aggressiven Entgleisungen und anderes mehr) festgestellt, sie allerdings in seine Prognosebeurteilung nicht aufgenommen. Angesichts eines solchen Persönlichkeitsprofils ergebe sich die Frage, wie sich der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen bei seiner Tendenz zu aggressiven Entgleisungen verhalten werde. Überdies sei der Beschwerdeführer nach der Einschätzung des Anstaltspsychologen nicht in der Lage, dauerhafte Kontakte im Nahbereich zu ertragen. So werde er auch nicht fähig sein, über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester zu leben, die ihm die einzig näheren Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des Beschwerdeführers stünden einer angemessenen Entlassungsvorbereitung entgegen. Dies gelte unter anderem für seine realitätsferne Einschätzung, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn der Beschwerdeführer ohne ausreichendes Sozialtraining entlassen würde, könne dies zu einer Überforderung bei der Umstellung auf ein bürgerliches Leben führen. Eine solche Lebenssituation habe damals in der Begehung der Mordtat "gegipfelt".
Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1621/94 -). Es sah jedoch Anlaß für den Hinweis, daß der Verurteilte von Verfassungs wegen eine grundsätzlich auch realisierbare Chance haben müsse, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können. Dies werde die Vollzugsbehörde bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten Vollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Bei der Vollzugsbehörde fruchtete der Hinweis allerdings nicht. Dem Beschwerdeführer blieben Vollzugslockerungen weiterhin versagt.
3. In dem Ausgangsverfahren holte die Strafvollstreckungskammer das am von Prof. Dr. L. (Essen) erstattete psychiatrische Gutachten ein. Darin heißt es zusammenfassend:
"Nach ausführlichem Aktenstudium, der Abwägung der Vorgutachten und Stellungnahmen sowie der eigenen Untersuchung des Herrn W. ist zusammenfassend folgendes festzustellen:
'Bei Herrn W. handelt es sich um eine Persönlichkeit mit erheblichen narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen.
Einzelne dieser Persönlichkeitsmerkmale haben sich sicherlich im Laufe seiner Unterbringung manifestiert und somit den Umgang mit ihm erschwert. Für sich genommen läßt sich daraus aber nicht eine eindeutige negative legalprognostische Einschätzung ableiten.
Ob die Tat eher situationsgebunden oder persönlichkeitsbedingt geschehen ist, läßt sich aus heutiger Sicht nicht eindeutig nachvollziehen. Es müssen sowohl daran Zweifel bleiben, ob die früheren Sexualstraftaten wirklich nur lebensphasisch bedingt waren, als auch daran, ob eine spezifische Lebenssituation zum Zeitpunkt der hier fraglichen Tat vorgelegen und deren Hintergrund gebildet hat.
Das Kriterium des Leugnens könnte implizieren, daß sich Herr W. mit der Tat auch nicht auseinandergesetzt hat. Es wird aber in Stellungnahmen bzw. Gutachten stellenweise angemerkt,daß er vage Äußerungen hinsichtlich seiner Täterschaft macht, ohne diese explizit einzuräumen. So könnte man aus heutiger Sicht das Leugnen auch als Überlebensstrategie i. S. einer selbstkonzeptbildenden Notwendigkeit betrachten. Würde sich Herr W. das Ausmaß der Tat bewußt machen, d. h. sie eingestehen, könnte er möglicherweise psychisch nicht überleben. Für diese Überlegung sprachen die zu Beginn der Untersuchung dokumentierten Suizidversuche.
Eine ehrliche und offene Einlassung würde zwar die gutachterliche Einschätzung erleichtern, jedoch ist die Tatsache eines Geständnisses allein kein ausreichendes Kriterium für eine positive und das Fehlen eines solchen kein zwingendes Kriterium für eine negative Legalprognose.
Über die Bewährung bei Lockerungen, z. B. im Rahmen von Urlauben, können keine Aussagen gemacht werden, da diese bisher nicht gewährt worden sind. Zur Beurteilung des Verlaufes kann lediglich sein haftinternes Verhalten herangezogen werden. Hier sind keine gravierenden gefährlichen Handlungen bekannt geworden.
Aufgrund seiner langen Inhaftierung und der bislang fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen besteht für Herrn W. derzeit keine soziale Entlassungsperspektive.
Entsprechend den o. g. Ausführungen ist eine Aussage darüber, ob die seinerzeit zutage getretene Gefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nicht möglich. Sicherlich ist dies eine eher unbefriedigende Feststellung, gleichwohl soll sie nicht dazu führen, daß man die 'sichere Möglichkeit' der Prognosestellung wählt und zwangsläufig zu einer negativen Entscheidung kommt.
Hier wäre schließlich auch zu berücksichtigen, daß sich Herr W. mittlerweile seit 24 Jahren in Haft befindet und daß durch eine weitere Fortdauer der Haft die o. g. prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden können. Vielmehr würden sich dadurch die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringern.
Wenn es also die juristische Beurteilung nach mittlerweile 24-jähriger Haftzeit zuläßt, ist daher zu einer vorsichtigen, stufenweisen Lockerung des Herrn W. zu raten.
Diese muß engmaschig betreut werden, was offensichtlich durch den zuständigen Bewährungshelfer gewährleistet zu sein scheint. Darüber hinaus halten wir eine psychotherapeutisch-stützende Begleitung für unbedingt erforderlich. Aufgrund seiner langen Haft und seiner Persönlichkeitsstruktur bedarf Herr W. der Unterstützung bei der Konfrontation mit der äußeren Realität."
Zu diesem Gutachten nahm der Anstaltspsychologe am wie folgt Stellung:
"Die Gutachter Prof. Dr. med. L. und Dipl.-Psych. P., Essen, haben in ihrem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom umfassend Lebensentwicklung, Persönlichkeit, Straffälligkeit und Haftverlauf von Herrn W. gewürdigt. In ihrem Gutachten werden nochmals die vielfachen Straftaten, zu der auch Sexualdelikte gehörten, dargestellt. Erst mit seiner Inhaftierung vor nunmehr 25 Jahren konnte der Straffälligkeit von Herrn W. Einhalt geboten werden. Festgestellt wurde von den Gutachtern bei ihm eine mit erheblichen narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen ausgestattete Persönlichkeit. Die Vorbefunde, insbesondere die Stellungnahmen der Anstalt und die Gutachten von Dr. W. und von Prof. Dr. med. R., wurden kritisch hinsichtlich ihrer prognostischen Aussagen beleuchtet. Es wurde herausgearbeitet, daß 'eine Aussage darüber, ob die seinerzeit zutage getretene Gefährlichkeit heute nach wie vor besteht, streng genommen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nicht möglich' sei und daß auch 'durch eine weitere Fortdauer der Haft die o. g. prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden können' (S. 93/94). Konkret heißt dies, man weiß nicht, wie es um die Gefährlichkeit bestellt ist und kann auch in Zukunft keine Gewißheit erlangen. Diese auf den Punkt gebrachte Unklarheit über die Gefährlichkeit verdeutlicht die Perspektivlosigkeit des Falles.
Die Gutachter schließen aus dieser 'unbefriedigenden Feststellung' nicht, daß es notwendigerweise zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Prognose kommen muß, sondern raten, soweit dies 'die juristische Beurteilung' (S. 94) zulasse, zu einer vorsichtigen, stufenweisen Lockerung mit bestimmten Begleitmaßnahmen.
In der bisherigen Praxis ist für die Gewährung von Lockerungen bislang bestimmend, daß das Flucht- und Mißbrauchsrisiko hinreichend sicher auszuschließen ist. Wie die Gutachter dargelegt haben, hat Herr W. während der Zeiten in Freiheit ständig Straftaten verübt, die Aufenthalt im Landeskrankenhaus und in Haftanstalten hatten nicht zu einer Verhaltensumkehr geführt, an Auflagen und Weisungen der Gerichte hielt er sich zumeist nicht, eine Auseinandersetzung mit den Straftaten, einschließlich des Mordes, ist ihm persönlichkeitsbedingt nicht möglich, die Haft ist von Prisonierungsschäden (Umsetzen von Aggressionen in schriftliche Beschwerden) geprägt, und eine Persönlichkeitsstörung ist zu attestieren.
Folgte man dem Vorschlag der Gutachter, hieße dies angesichts der zuvor skizzierten Problematik, daß im Fall von Herrn W. bei Lockerungen ein Risiko eingegangen würde, das weit über dem Normalmaß liegt."
Die Strafvollstreckungskammer lehnte mit Beschluß vom die bedingte Entlassung wiederum ab. Unter wörtlicher Wiederholung von Wendungen aus der Zusammenfassung des "überzeugenden Gutachtens" nahm sie an, daß Feststellungen darüber, ob die Tat eher situationsbedingt oder persönlichkeitsbedingt geschehen sei, sich nicht mehr eindeutig nachvollziehen ließen und eine Aussage über die in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit streng genommen nicht möglich sei. Eine sorgfältige Vorbereitung des Beschwerdeführers sei erforderlich, um die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Er müsse bei Lockerungen engmaschig betreut werden, eine psychotherapeutisch-stützende Begleitung sei erforderlich, eventuell wäre eine Unterbringung in einer heimatnahen Anstalt hilfreich.
Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom die sofortige Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" mit dem Zusatz, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. "noch" nicht davon gesprochen werden könne, daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten nicht fortbestehe. Zwar habe der Gutachter geäußert, daß aufgrund der schwierigen Persönlichkeitsstruktur beim Verurteilten eine eindeutige Prognose nicht möglich sei. Da dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit wegen der Art der begangenen Tat besondere Bedeutung zukomme, könne die Erprobung aber dann nicht verantwortet werden, wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden müsse, der Verurteilte werde ein neues schweres Verbrechen begehen. Insoweit gehe jeder Zweifel an einer günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten. Die durch die Persönlichkeitsstruktur begründeten Zweifel seien um so ernster zu nehmen, als der Beschwerdeführer durch sein Gewaltverbrechen bereits einmal die Schwäche der quasi-instinktiven, biologischen Tötungshemmungsbarriere offenbart habe. Trotz gewisser im Gutachten dargestellter Veränderungen im Gesamtverhalten könne daraus wegen fehlender Beurteilungskriterien unter gelockerten Verhältnissen kein zuverlässiger Maßstab für ein Bestehen der kritischen Phase der Bewährung gewonnen werden. Unter solchen Bedingungen könne das Wagnis einer Erprobung nicht eingegangen werden.
4. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die getroffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten. Er sei keineswegs gefährlich, was sich schon daraus ergebe, daß er sich in 25 Jahren Strafvollzug unstreitig vorbildlich geführt habe. Im übrigen habe ihm die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Werl stets Vollzugslockerungen verweigert und nichts für seine Entlassungsvorbereitung getan.
II.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, der Vollzugsablauf im vorliegenden Fall, bei dem dem Beschwerdeführer jegliche Art von Lockerungen (§§ 11 ff. StVollzG) vorenthalten worden sind, seien nicht zu beanstanden. Unabhängig vom konkreten Fall sei es auch zweifelhaft, ob sich eine verfassungswidrige Vollzugsgestaltung auf die Beurteilung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 57a StGB auswirken könne. Gegen die Verweigerung von Maßnahmen nach § 11 ff. StVollzG stehe dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen.
III.
Ende des Jahres 1997 haben die Vollzugsbehörden den Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf verlegt. Der Beschwerdeführer erhält dort, wie er in einem Schreiben an das Bundesverfassungsgericht mitteilt, inzwischen Vollzugslockerungen, die ihm den Besuch seiner Mutter gestatten.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Sie ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist zwar inzwischen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden und erhält dort Vollzugslockerungen. Er befindet sich auch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk. Gleichwohl ist er durch die angegriffenen Entscheidungen nach wie vor belastet. Beim Oberlandesgericht Hamm ist eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg vom anhängig. Mit diesem Beschluß hatte das Landgericht inzwischen die Aussetzung der Strafvollstreckung abermals abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dagegen bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§§ 93b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261 <272>). Der Schutz der Menschenwürde setzt auch bei dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten dem effektiven Entzug der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG) Grenzen. Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet darüber hinaus die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so daß er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben suchen und finden kann (Resozialisierung; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Begrenzung des Freiheitsentzugs und die Gewährung einer Chance zur Resozialisierung gehören untrennbar zusammen.
aa) Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die dem Strafvollstreckungsrichter vor allem abverlangte prognostische Bewertung (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ist eine ureigene richterliche Aufgabe. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach. Es hat jedoch einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruchs verkannt hat. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) übersteigt und die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für die Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind.
Da es sich um Mord (§ 211 StGB) handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen. Die Strafaussetzung darf nicht zu einem Rückfallmord führen. Gleichwohl gilt, daß die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren ist; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Umgekehrt schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB alt) es mit ein, daß ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).
Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Das kann nach langjähriger Haft außerordentlich schwierig sein. Je nach den Umständen können Erkenntnisquellen durch die Einholung zusätzlicher ärztlicher Gutachten oder die Befragung des den Verurteilten betreuenden Anstaltspersonals und auch der Seelsorger erschlossen werden. Schließlich vermittelt die persönliche Anhörung dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>).
bb) Für den Richter erweitert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dieser erhält Gelegenheit, sich in der Wahrnehmung der gewährten Vollzugslockerungen zu bewähren; sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist "Verhalten im Vollzug" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen darüber hinaus möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung der Strafvollstreckung für ihn zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Mithin werden die Chancen, daß das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat (§§ 454, 462a StPO), zu einer zutreffenden Sozialprognose gelangen werde, durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert. Dies gilt auch dann, wenn man - gerade auch unter Würdigung der in § 454a StPO getroffenen Regelung - in Rechnung stellt, daß das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung so terminieren kann, daß es der Vollzugsbehörde in Ansehung des damit feststehenden Entlassungszeitpunkts ermöglicht wird, über die zeitgerechte Einleitung der Entlassungsvorbereitung mittels Vollzugslockerung gemäß § 15 Abs. 1 StVollzG zu entscheiden.
Der Gewährung von Vollzugslockerungen sind Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>) auch in diesem Zusammenhang, daß sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <277 f.>; 70, 297 <315>).
Als von Verfassungs wegen zur Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung berufen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) darf der Strafvollstreckungsrichter sich im Verfahren gemäß §§ 454, 462a StPO nicht damit abfinden, daß die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgeht.
Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Ferner haben die Vollstreckungsgerichte zu beachten, daß der Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 ff.>). Die Vollzugsbehörde muß jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 <328> und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, Abschnitt III. 2. der Gründe - in Umdruck beigefügt). Ist die Vollstreckungsbehörde diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, so muß ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten deutlich gemacht werden, daß Vollzugslockerungen geboten sind. Die Strafvollstreckungsgerichte haben dabei ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen. § 454a Abs. 1 StPO gestattet dem Gericht, einen künftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, daß der Vollzugsbehörde noch die Möglichkeit verbleibt, die Entlassung durch Vollzugslockerungen vorzubereiten.
b) Diesen Anforderungen sind die Vollstreckungsgerichte mit den angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden.
aa) Die Strafvollstreckungsgerichte haben ihre Feststellung, daß es nicht verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde, nicht ausreichend mit Tatsachen und nachvollziehbaren Erwägungen belegt.
Die Strafvollstreckungskammer kommt "derzeit" zu der negativen Kriminalprognose, obwohl sie ausdrücklich das Ergebnis des Sachverständigen übernimmt, daß eine Aussage über die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit streng genommen nicht möglich sei, es sich bei dem Verurteilten zwar um eine Persönlichkeit mit erheblich narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen handele, daraus allein aber nicht eine eindeutige negative Legalprognose abzuleiten sei. Das Oberlandesgericht meint darüber hinaus zwar, nach dem Gutachten des Sachverständigen könne "noch" nicht davon gesprochen werden, daß die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten nicht fortbestehe. Es bleibt aber die Darlegung schuldig, daß der Sachverständige zu dieser Schlußfolgerung tatsächlich gekommen ist. Dieser hat im Gegenteil darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer mittlerweile seit 24 Jahren in Haft sei und daß durch eine weitere Dauer der Haft die prognostischen Bedenken kaum weiter geklärt werden könnten und sich die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten nur noch weiter verringerten. Die bloße Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die durch die narzißtische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründeten Zweifel um so ernster zu nehmen seien, als dieser durch sein Gewaltverbrechen bereits einmal die Schwäche der quasi-instinktiven, biologischen Tötungshemmungsbarriere offenbart habe, während dargestellte Veränderungen im Gesamtverhalten mangels Vollzugslockerungen nicht beurteilt werden könnten, vermag die Entscheidung ebensowenig zu stützen wie der abstrakte Hinweis, daß die Erprobung dann nicht verantwortet werden könne, wenn auch nur entfernt mit einem neuen schweren Verbrechen gerechnet werden müsse.
Die negative Sozialprognose läßt sich nicht darauf stützen, daß der Beschwerdeführer die Tat leugnet. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe, ist nicht dargetan. Ebensowenig konnten die Gerichte aus den dem Beschwerdeführer zugeschriebenen narzißtischen, depressiven und zwanghaften Zügen oder aus dem ihn im Gutachten von Dr. W. unterstellten Mangel, die Entlassung ernsthaft zu wollen usw. Gefahren eines neuen schweren Verbrechens auch nur umrißhaft, geschweige denn hinreichend konkretisieren.
Die Strafvollstreckungsgerichte haben sich nicht um eine vollständige Bewertungsbasis bemüht. Sie haben sich nicht mit den Äußerungen auseinandergesetzt, die die Gutachter früherer Entlassungsverfahren über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgegeben haben. Der Gutachter Dr. W. hatte seine im Ergebnis negative Prognose ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, daß die Schlußfolgerungen bei Persönlichkeitsstörungen wie der beim Beschwerdeführer prognostizierten außerordentlich schwierig seien und weitgehend auf Spekulationen beruhten. Der Gutachter Prof. Dr. R. ist nach sorgfältiger Analyse zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer nicht als gefährlich einzustufen sei.
Die Gerichte bemühten sich auch nicht um zusätzliche Erkenntnisse durch Anhörung von Personen, die über den Beschwerdeführer hätten Auskunft geben können. Sie haben sich von ihm selbst wohl auch keinen unmittelbaren Eindruck verschafft. All diese Mängel deuten darauf hin, daß die Gerichte in dem verfassungsrechtlich zu fordernden Maß weder ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind noch in Rechnung gestellt haben, daß bei der Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko einzustellen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).
bb) Verfassungsrechtlich unhaltbar sind die angegriffenen Entscheidungen ferner deshalb, weil sich die Gerichte mit der Tatsache abgefunden haben, daß die Vollzugsbehörde zu keiner Zeit dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, sich in Vollzugslockerungen zu bewähren.
Dabei fällt ins Gewicht, daß das Oberlandesgericht bereits in seinem früheren Beschluß vom darauf verwiesen hatte, der Beschwerdeführer könne nicht ohne Sozialtraining eine Entlassungschance erhalten. Es hatte sich mit diesem Hinweis unter anderem auf die Aussage des Anstaltspsychologen bezogen, der Beschwerdeführer werde nach seiner Einschätzung Kontakte im Nahbereich nicht ertragen und auch nicht fähig sein, über längere Zeit bei seiner Mutter und Schwester zu leben, die ihm die einzig näheren Bezugspersonen seien. Die Realitätsverzerrungen des Beschwerdeführers stünden einer angemessenen Entlassungsvorbereitung entgegen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte den Hinweis des Oberlandesgerichts und die Aussage des Anstaltspsychologen zum Anlaß genommen, in seinem Beschluß vom für den Beschwerdeführer die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance anzumahnen, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können; die Vollzugsbehörde werde dies bei Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer begehrten Vollzugslockerungen mitzuerwägen haben. Es konnte daher nicht das letzte Wort von seiten der Vollzugsbehörde sein, wenn sie in der Gegenäußerung des Anstaltspsychologen zu dem Gutachten von Prof. Dr. L. meinte, daß ein nunmehr Jahrzehnte zurückliegendes Verhalten des Beschwerdeführers, dessen angenommene Unfähigkeit, sich mit den begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, sowie seine Persönlichkeitsstörungen zu einem weit über dem Normalmaß liegenden Risiko führten, bei dem nach der bisherigen - rechtlich offensichtlich fragwürdigen - Praxis die Gewährung von Lockerungen ausgeschlossen sei. Den Vollstreckungsgerichten hätte es als unvertretbar erscheinen müssen, daß sich die Vollzugsbehörde mit derartigen Erwägungen von vornherein jeglicher Bemühungen entpflichtete, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Vollzugslockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu testen und ihn allmählich auf die Freiheit vorzubereiten.
2. Die Sache war nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Nachdem beim Oberlandesgericht Hamm ein weiteres vom Beschwerdeführer betriebenes Verfahren nach §§ 57 f. StGB anhängig ist, erscheint die Rückleitung an dieses Gericht sachnah. Das Oberlandesgericht kann dann beide Verfahren verbinden. Dabei sind die vorstehenden Erwägungen (Abschnitt IV. 1. a) zu beachten. Sie setzen sich auch gegenüber dem geänderten § 57 StGB durch. Das Oberlandesgericht wird bei seiner Entscheidung auch das Bewährungsverhalten des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf einschließlich der Bewährung in den gewährten Vollzugslockerungen zu berücksichtigen haben.
3. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-87364