Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: LG Mainz 1 Qs 250/03 vom LG Mainz 1 Qs 251/03 vom LG Mainz 1 Qs 250/03 vom LG Mainz 1 Qs 251/03 vom AG Mainz 56 Gs 3674/03 vom AG Mainz 56 Gs 3417/03 vom AG Mainz 56 Gs 3416/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 49, 1 <7 f.>; 53, 30 <48>; 64, 301 <319>; 100, 313 <354>; stRspr).
a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen eingelegt; Anhaltspunkte für ein - berechtigtes - Handeln namens der Firma B. sind nicht erkennbar. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen unmittelbar alleine die Firma B. als Inhaberin der durchsuchten Räumlichkeiten. Auf der Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei der Durchsuchung Gegenstände des Beschwerdeführers sichergestellt und von der Beschlagnahmebestätigung erfasst wurden. Als natürliche Person ist der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Firma B. - auch im vorliegenden Zusammenhang von der von den strafprozessualen Maßnahmen unmittelbar betroffenen juristischen Person zu unterscheiden.
b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die - materiell alleine die Firma B. betreffende - Zurückweisung seines Antrages auf Aufhebung drittgerichteter Maßnahmen zugleich seine eigenen verfassungsmäßigen Rechte verletzt haben könnte.
2. Im Übrigen ist ungeachtet dessen, dass auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands und die Schwere des Tatvorwurfs - eine verfassungsrechtlich bedenkliche überlange Verfahrensdauer zweifelhaft ist, eine etwaige Verfahrensverzögerung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen berücksichtigungsfähig (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2003, S. 2897). Dem Beschwerdeführer steht es daher offen, darauf bezogene Einwendungen im Rahmen ihn selbst unmittelbar betreffender Eingriffsmaßnahmen zu erheben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
VAAAB-87339