Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; GG Art. 19 Abs. 4
Instanzenzug: LG Stuttgart 10 Qs 1/06 vom LG Stuttgart 10 Qs 2/06 vom AG Stuttgart 27 Gs 15899/00 vom AG Stuttgart 27 Gs 15902/00 vom AG Stuttgart 27 Gs 15898/00 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die beiden Durchsuchungsbeschlüsse vom , Aktenzeichen 27 Gs 15899/00 und 27 Gs 15902/00, richtet.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer sich durch die Entscheidung des Landgerichts, mit der seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbechluss vom - 27 Gs 15898/00 - als unzulässig zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt sieht.
Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann, das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Zu dieser Fallgruppe gehört auch die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>).
Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutz-interesse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2003, S. 1514 <1515> und der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2005, S. 1855 <1856>). Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 <308 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des NJW 2003, S. 1514 <1515> und der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2005, S. 1855 <1856>). Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben herausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 <308 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2003, S. 1514 <1515> und der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2005, S. 1855 <1856>). Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 ff.>; 11, 232 <233>; 32, 305 <309>).
Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts gerecht. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers grundsätzlich über die Erledigung der Durchsuchung hinaus fortbestehen kann. Dennoch ist es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Rechtsmittel erst nahezu fünf Jahre nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses und drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens eingelegt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bereits entfallen war. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
3. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss vom - 27 Gs 15898/00 - richtet, wiederum unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAB-87152