Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 3; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; EStG § 33a Abs. 2 Satz 3; FGO § 116 Abs. 3
Instanzenzug: BFH III B 103/01 vom (Verfahrensverlauf) FG Hessen 9 K 3758/97 vom ,
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Streitjahr 1995 die unterschiedliche Berücksichtigung von Waisenrentenzahlungen und Waisengeld in Form von Versorgungsbezügen als Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG verfassungswidrig war.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
Der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert es, dass die gerügten Verfassungsverstöße zunächst im Instanzenzug geltend gemacht werden, um eine Abhilfe durch die Fachgerichte zu ermöglichen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 54, 53 <65>). Demnach ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, HFR 1993, S. 541 Anl. 8).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden, weil sie den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO nicht entsprochen habe. Die betreffenden Ausführungen des Bundesfinanzhofs sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden; auch die Beschwerdeführerin selbst greift weder die Begründung des Bundesfinanzhofbeschlusses und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 116 Abs. 3 FGO an noch wendet sie sich unmittelbar gegen das Begründungserfordernis gemäß § 116 Abs. 3 FGO.
Im Übrigen wird gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAB-87149