BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 328/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 152 Abs. 2

Instanzenzug: BGH 1 StR 506/02 vom LG Karlsruhe 6 KLs 64 Js 21642/01 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Anspruch auf ein faires Strafverfahren, da das verspätete Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass eine Festnahme oder eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor dem unabweisbar geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Tätigwerdens durch die Strafverfolgungsbehörden enthält § 152 Abs. 2 StPO keine Regelung. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Gründe der Prozessökonomie und der Ermittlungstaktik, etwa im Interesse einer umfassenden Aufklärung, eine Zurückstellung von Ermittlungshandlungen gebieten können (vgl. Plöd, in: KMR, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 152 Rn. 9-12). Die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem Beschuldigten hängt dabei erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminalpolitischer Natur ab, deren Nachprüfung im Einzelnen dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden ist nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-87128