Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GVG §§ 21a ff.; PatG § 27 Abs. 1 Satz 2; PatG § 79 Abs. 3; PatG § 99; ZPO §§ 41 ff.; ZPO § 49; ZPO § 575 a.F.; VwVfG §§ 20 f.; BBG § 55 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 97 Abs. 1
Instanzenzug: VGH Bayern 3 ZB 99.578 vom VG München M 12 K 97.7798 vom
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind als Bundesbeamte beim Deutschen Patent- und Markenamt in München tätig. Sie haben dort die Stellung von technischen Mitgliedern inne. Ihr vor den Verwaltungsgerichten verfolgtes Begehren auf Rechtsschutz gegen die Einführung gleitender Arbeitszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt blieb ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihre Tätigkeit, die sich nicht von der eines Richters am Bundespatentgericht unterscheide, als Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie müssten daher im Hinblick auf ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit von der behördeninternen Arbeitszeitregelung und jeglicher Zeitkontrolle ausgenommen werden.
II.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil insbesondere die Frage der Abgrenzung der Rechtsprechung von der Verwaltung durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist (vgl. BVerfGE 22, 49 <76 ff.>; 64, 175 <179>; 76, 100 <106>; 103, 111 <136 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer als technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes gehört nicht zur Rechtsprechung. Wie vor allem die Herauslösung der ehemals in das Patentamt integrierten Beschwerde- und Nichtigkeitssenate und deren Umgestaltung zum Bundespatentgericht (vgl. dazu BVerwGE 8, 350) sowie die Differenzierung zwischen beiden Institutionen im Patentgesetz zeigen, sollte das Deutsche Patentamt nach dem Willen des Gesetzgebers seinen Charakter als Verwaltungsbehörde behalten. Die dem Deutschen Patent- und Markenamt obliegenden hoheitlichen Aufgaben, zu denen u.a. die Erteilung von Patenten zählt, müssen mangels verfassungsrechtlicher Vorgaben der Sache nach nicht Richtern zugewiesen werden. Bei der Patenterteilung, die den öffentlich-rechtlichen, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Erfinders zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 36, 281 <290 f.>), handelt es sich auch nicht um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung.
2. Ebenso wenig lässt die justizförmige Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. z.B. §§ 46 f., 59 Abs. 3 PatG) den Schluss zu, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer Rechtsprechung im materiellen Sinne darstellt. Vorschriften für das gerichtliche Verfahren sind hier nur in ausdrücklich normierten Einzelfällen anwendbar (z.B. § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG). Anders als für das patentgerichtliche Verfahren (vgl. § 68 PatG) fehlt insbesondere auch ein Verweis auf die in §§ 21a ff. GVG geregelte richterliche Selbstverwaltung, die als gerichtsverfassungsrechtliches Kernstück der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit und der Garantie des gesetzlichen Richters dient. Stattdessen obliegt die Geschäftsverteilung allein dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, der den Geschäftskreis der Patentabteilungen und Prüfungsstellen bestimmt und auf eine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte sowie auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken hat (§§ 1 Abs. 1, 12 Satz 2 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt).
Dass das Bundespatentgericht neben der in § 79 Abs. 3 PatG vorgesehenen Möglichkeit einer Zurückverweisung zusätzlich gemäß § 99 PatG auf § 575 ZPO a.F. (jetzt: § 572 Abs. 3 ZPO) zurückgreift und diese Vorschrift entsprechend anwendet, verleiht dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Gerichtsqualität. Im Übrigen kennt auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine "Zurückverweisung" an Verwaltungsbehörden (§ 113 Abs. 3 VwGO).
Auch die Form der von dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen sagt nichts über den Charakter der entscheidenden Stelle aus.
3. Anders als die Beschwerdeführer meinen, kommt es schließlich nicht darauf an, inwieweit die Tätigkeit eines technischen Mitgliedes mit der eines Richters am Bundespatentgericht übereinstimmt. In Verwaltung und Rechtsprechung können inhaltsgleiche Prüftätigkeiten anfallen. Im Übrigen sind die vom Gesetzgeber dem Bundespatentgericht und dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeordneten Aufgaben nicht identisch. So obliegt es zum Beispiel der Patentabteilung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 PatG, innerhalb ihres Geschäftskreises auf Ersuchen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten zu erstatten. Den Prüfungsstellen (und damit den Mitgliedern des Patentamtes) kann neben der Bearbeitung von Patentanmeldungen auch die Aufgabe zugewiesen werden, Auskünfte zum Stand der Technik zu erteilen (vgl. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 3 PatG). Solche Aufgaben dürften einem Richter nicht übertragen werden.
Die lediglich sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach §§ 41 ff. ZPO für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilung (vgl. § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG) hat nicht zur Folge, dass den Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamtes ein richterlicher Status zukäme. §§ 20 f. VwVfG enthalten vergleichbare Regelungen für Personen, die in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden. Im Übrigen zeigt auch § 49 ZPO, dass §§ 41 ff. ZPO nicht nur auf Richter anwendbar sind.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer bei der Entscheidung über die Patenterteilung als solche keiner sachlichen Weisung unterlägen, wäre ihnen hierdurch keine umfassende persönliche und sachliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG verliehen. Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bereichen Beamten eine auf die Entscheidungsfindung beschränkte Weisungsfreiheit eingeräumt, ohne sie auch im Übrigen von der für Bundesbeamte gemäß § 55 Satz 2 BBG geltenden Bindung an Weisungen auszunehmen (vgl. etwa § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-87096