Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 353 Abs. 2
Instanzenzug: BGH 1 StR 234/05 vom BGH 1 StR 234/05 vom LG Stuttgart 9 Ks 111 Js 37621/04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Strafausspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Kindes K. sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Ob das Landgericht nach neuer Hauptverhandlung auf eine höhere Strafe erkennt, steht nicht fest. Gegen das Urteil des Landgerichts steht dem Beschwerdeführer erneut das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
Aus der Aufrechterhaltung der Feststellungen der Ausgangsentscheidung in dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass die Auslegung der Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher Aufrechterhaltung der von den Gesetzesverletzungen nicht berührten Feststellungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1765/05 -, zur Veröffentlichung in BVerfG-K vorgesehen), ist hier offen, ob das neu berufene Tatgericht auf der Basis dieser Feststellungen eine den Beschwerdeführer zusätzlich belastende rechtliche Wertung treffen wird.
Zudem entfaltet das Revisionsurteil insoweit keine selbständige Beschwer. Im Prozessverhältnis zum Beschwerdeführer hatten die Urteilsfeststellungen bereits mit der Verwerfung seiner eigenen Revision Rechtskraft erlangt. Deren Aufrechterhaltung in dem von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers betriebenen Revisionsverfahren vermag keine zusätzliche Belastung des Beschwerdeführers zu begründen.
b) Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Fehlen eines rechtlichen Hinweises des Bundesgerichtshofs in der Revisionshauptverhandlung die Gehörsrüge erhoben hat, hat er nicht vorgetragen, was er im Falle des vermissten Hinweises in der Revisionshauptverhandlung vorgebracht hätte. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht beurteilen, ob sich der vermeintliche Grundrechtsverstoß auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet, weil die vom Landgericht hinsichtlich der beiden Tötungen getroffenen Feststellungen jeweils auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
OAAAB-86994