BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2125/97

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 94; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93b Satz 1; BVerfGG § 93c Abs. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 34a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; AsylVfG § 78; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; GG Art. 19 Absatz 4 Satz 1;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) durch das Oberverwaltungsgericht.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte unter dem ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

a) Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die PKK durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in dem Haus, in dem sie mit Mutter und Bruder gelebt habe, unterstützt zu haben. Außerdem habe sie Informationen an andere Dorfbewohner weitergeleitet und sich an Newroz-Feiern und Demonstrationen beteiligt. Am Abend des hätten Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte das Dorf - vermutlich aufgrund einer Denunziation - überfallen. Bei der Durchsuchung ihres Hauses seien in einem Versteck eine kurdische Landkarte und eine kurdische Flagge gefunden worden. Sie sei festgenommen und mit verbundenen Augen weggebracht worden. Sie sei zur Wache nach B. gefahren, dort entkleidet und geschlagen worden. Man habe ihr Kontakte zur Guerilla vorgeworfen. Nach drei Tagen sei sie freigelassen worden; sie habe jedoch sofort Bescheid geben sollen, falls erneut PKK-Angehörige im Dorf auftauchen würden.

Seit ihrer Festnahme habe sie in ständiger Furcht vor erneuten Übergriffen und einer weiteren Festnahme gelebt. Sie habe den Druck nicht mehr ausgehalten und habe sich schließlich im Dezember 1994 mit Hilfe ihres Vaters durch Bestechung einen im Januar 1995 ausgestellten Pass mit einem von Februar bis Ende April gültigen Visum für die Bundesrepublik Deutschland besorgt. Ihre Ausreise habe zunächst nicht erfolgen können, weil sie erkrankt sei. Wie sie aus den regelmäßigen Telefonaten mit ihrer Mutter erfahren habe, hätten die Sicherheitskräfte zwischenzeitlich wieder das Haus durchsucht und festgestellt, dass nun auch sie - wie schon seit März 1994 ihr Bruder - nicht mehr dort sei. Daraus hätten sie geschlossen, dass sie sich ebenfalls - wie vermeintlich ihr Bruder - der Guerilla angeschlossen habe.

b) Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Beschwerdeführerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an.

2. Mit dem angegriffenen Urteil vom wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung hieß es:

a) Die Beschwerdeführerin habe eine in ihrer Heimat erlittene politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Soweit sie vorgetragen habe, sie sei im März 1994 für drei Tage inhaftiert und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden, handele es sich um keinen Eingriff, der ausgrenzende Wirkung habe. Die Beschwerdeführerin selbst scheine dies ebenfalls nicht so empfunden zu haben, denn sie habe nach diesem Geschehen ihre Heimat erst ein Jahr später verlassen. Dieser Übergriff von Amtswaltern des türkischen Staates sei damit nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen; der nach der Rechtsprechung geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung - Flucht - Asyl fehle. Dies werde ferner dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin sich um die Ausstellung eines Reisepasses in ihrer Heimat bemüht habe, der einen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erfordere. Ihre Behauptung, ihr Vater habe mittels Bestechung den Pass erhalten, überzeuge nicht, da dann auch ein entsprechender Bestechungsversuch gegenüber der Staatsanwaltschaft zu unternehmen gewesen wäre. Daher sei das Gericht davon überzeugt, dass nach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht gesucht, geschweige denn offiziell gefahndet worden sei.

Soweit die Beschwerdeführerin damals wegen des Verschwindens ihres Bruders mitgenommen worden sein wolle, rechtfertige dies die Annahme einer erlittenen Verfolgung ebenso wenig. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, sie habe eine Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft erlitten.

Der Beschwerdeführerin habe sowohl im Hinblick auf ihre persönliche Situation als auch unter dem Aspekt einer in Betracht zu ziehenden Verfolgung als Kurdin im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Kurden seien in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Etwas anderes gelte, wenn - woran es bei der Beschwerdeführerin aber fehle - Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in der Türkei eine landesweite Fahndung nach der Person eingeleitet worden sei.

b) Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht gegeben. Dies gelte zunächst im Hinblick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet, da es insoweit an einer entsprechenden exponierten Stellung der Beschwerdeführerin fehle. Die nach ihrer Ausreise erfolgten Befragungen ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort begründeten keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung. Sie sei unverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist. Sie könne gegenüber den türkischen Behörden bei der Einreise ihren Aufenthalt lückenlos durch Vorlage ihres Reisepasses nachweisen. Es stehe dann fest, dass sie sich nicht der PKK angeschlossen habe.

c) Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise asylerhebliche Maßnahmen werde erdulden müssen. Solche seien für den Regelfall ausgeschlossen und ergäben sich für die Beschwerdeführerin bereits deshalb auch nicht aus der Personenkontrolle an der Grenze, weil sie über gültige Ausweispapiere verfüge und damit den Nachweis dafür erbringen könne, wo sie sich seit ihrer Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe.

3. Gegen dieses Urteil beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung.

a) Neben Gehörsrügen machte sie eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geltend.

Das Verwaltungsgericht habe der im März 1994 erlittenen dreitägigen Inhaftierung eine ausgrenzende Wirkung abgesprochen. Demgegenüber sei nach der Rechtsprechung der beiden Bundesgerichte bei nicht ganz unerheblichen Eingriffen in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität anzunehmen. Hätte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, so hätte es auf sie - die Beschwerdeführerin - den herabgestuften Prognosemaßstab der hinreichenden Verfogungssicherheit anwenden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass es dann der Klage stattgegeben hätte.

Der im Urteil aufgestellte Rechtssatz beruhe offenbar auf der Annahme, eine Vorverfolgung sei ohne asylrechtliche Bedeutung, wenn sie nicht unmittelbar fluchtauslösende Wirkung habe. Auch insoweit liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, nach der es für den Prognosemaßstab unerheblich sei, ob das Heimatland unter einem durch die Vorverfolgung verursachten und im Zeitpunkt der Ausreise noch weiter bestehenden "akuten Verfolgungsdruck" verlassen worden sei.

b) Sämtliche angesprochenen Rechts- und Tatsachenfragen rechtfertigten auch die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, denn das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen habe im Beschluss vom - 25 A 4705/94.A - die Frage bejaht, ob ein Kurde, der den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen (wenn auch nur marginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden sei, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten habe.

4. Mit Beschluss vom lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

a) Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Urteil beruhe nicht auf der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität hätten. Das Verwaltungsgericht habe nämlich angesichts der erst im März 1995 erfolgten Ausreise - unabhängig von der Asylrelevanz der dreitägigen Inhaftierung - den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als Tatbestandsvoraussetzung einer Asylanerkennung verneint.

b) Auch die Gehörsrügen blieben ohne Erfolg.

c) Die von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erachtete Fragestellung, ob ein Kurde, der von den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen - wenn auch nur marginaler - Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten habe, rechtfertige die begehrte Zulassung der Berufung nicht. In der Rechtsprechung des Senats sei durch Urteil vom - 1 L 50/95 - geklärt, dass Personen aus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in Verdacht stünden, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Westtürkei nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung seien.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom .

a) Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung auf die Grundsatzrüge hin zulassen müssen. Im Klageverfahren und im Zulassungsantrag sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen worden, nach der ein Kurde, der von den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen - wenn auch nur marginaler - Unterstützung kurdenfreundlicher Organisationen, insbesondere der PKK, verdächtigt worden sei, türkeiweit mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Dieser Auffassung sei inzwischen auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt selbst. Im Zeitpunkt des Zulassungsantrages habe dessen Entscheidung jedoch noch nicht vorgelegen, so dass dieser Rechtssatz nur mit der Grundsatzrüge zum Gegenstand des Berufungszulassungsantrages habe gemacht werden können. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb die angestrebte Grundsatzberufung in eine Divergenzberufung umdeuten müssen. Es hätte ebenso auch ihren Fall zum Anlass nehmen können, die Grundsatzfrage zu beantworten. Sie sei willkürlich nur deshalb um ihr Asylrecht gebracht worden, weil das Oberverwaltungsgericht zufällig einen anderen Fall mit derselben grundsätzlichen Bedeutung ausgewählt habe.

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht verneine, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Asylrelevanz der Inhaftierung auf der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beruhe, weil das Verwaltungsgericht den zeitlichen Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Flucht ablehne, habe sie - die Beschwerdeführerin - auch hierzu die Abweichung von weiteren Entscheidungen der beiden Bundesgerichte gerügt, die eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung stets bei einmal erlittener Vorverfolgung forderten.

c) Das Verwaltungsgericht hätte der im März 1994 erlittenen dreitägigen Inhaftierung die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität nicht absprechen dürfen und als Folge den herabgestuften Prognosemaßstab hinreichender Sicherheit anwenden und der Klage stattgeben müssen. Für den anzuwendenden Prognosemaßstab komme es zudem nicht darauf an, dass das Heimatland unter einem durch die Vorverfolgung verursachten und im Zeitpunkt der Ausreise noch weiter bestehenden "akuten Verfolgungsdruck" verlassen worden sei. Im übrigen sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aber aufgrund der nach der Festnahme erfolgten Hausdurchsuchungen nicht unterbrochen gewesen. Die Passerlangung lasse lediglich einen Rückschluss darauf zu, dass keine strafrechtliche Verfolgungsgefahr bestanden habe, schließe aber nicht die Gefahr politischer Verfolgung aus.

d) Das Verwaltungsgericht hätte eine Verfolgungsgefahr aber auch dann bejahen müssen, wenn hierfür der Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern habe es ihren Vortrag und die Beweisaufnahme zu den Geschehnissen nach der Ausreise übergangen. Sie habe selbst nicht behauptet, dass unmittelbar vor ihrer Ausreise in einer der legalen Passerteilung entgegenstehenden Weise nach ihr offiziell gefahndet worden wäre.

2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3. Nachträglich hat die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung beantragt. Mit Beschluss vom hat daraufhin die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Ausländerbehörde einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die im Bescheid des Bundesamtes vom angedrohte Abschiebung zu vollziehen.

B. - I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies angesichts der Handhabung des Verfahrensrechts durch das Oberverwaltungsgericht zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; in diesem Sinne ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, so dass ihr durch Beschluss der Kammer stattzugeben ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfach-gesetzlichen Prozessordnungen. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (BVerfGE 84, 366 <369 f.>).

b) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Zwar gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder - wie vorliegend § 78 AsylVfG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes (Teil-)Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f. = DVBl 1993, S. 351 f. <m.w.N.>, vom - 2 BvR 211/94 - NVwZ 1994 Beil. 4 S. 27 = BayVBl 1994, S. 530, vom - 2 BvR 131/94 - nur in JURIS veröffentlicht und vom - 2 BvR 513/95 - ebenfalls nur in JURIS veröffentlicht).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht.

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <Kommentar, Stand März 1999>, § 124 Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 78 AsylVfG, Rn. 18 und 22; Berlit in: GK AsylVfg, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG, Rn. 186 - 188; Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 76 f., jeweils m.w.N. und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993 S. 465 f. = DVBl 1993 S. 315 f. und vom - 2 BvR 131/94 - nur in JURIS veröffentlicht; für die Revisionszulassung vgl BVerwG 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Dies hat das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet und dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.

Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beschlussfassung hatte das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag als grundsätzlich bezeichnete Frage zur hinreichenden Verfolgungssicherheit im Gebiet der inländischen Fluchtalternative schon durch sein Urteil vom - 1 L 10/95 - - im Sinne der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - grundsätzlich geklärt. Danach seien solche Kurden aus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Westtürkei nicht hinreichend sicher vor Verfolgung. Mit seiner Annahme, eine inländische Fluchtalternative sei (nur) dann nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass gegen die Person eine landesweite Fahndung eingeleitet worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 8), hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine tatsächliche Feststellung mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zugrunde gelegt, die von dieser - nachträglich in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts getroffenen - verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwGE 70, 24) abweicht. Das Oberverwaltungsgericht hat - über die Annahme des Verwaltungsgerichts hinaus - eine hinreichende Verfolgungssicherheit nicht erst bei Einleitung landesweiter Fahndungsmaßnahmen verneint, sondern bereits bei einem bloßen Verdacht der Sicherheitsbehörden am Heimatort, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Als Folge hiervon war die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Grundsatzfrage nunmehr zwar nicht mehr in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Hingegen wich das Urteil des Verwaltungsgerichts jetzt objektiv von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), so dass der auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Berufungszulassungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß dem unter 2. a) dargelegten Grundsatz umzudeuten war.

3. Gründe, die gleichwohl eine Nichtzulassung der Berufung stützen könnten, werden vom Oberverwaltungsgericht insoweit nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Rechtsgrundsätzlichkeit der im Berufungszulassungsantrag bezeichneten Frage, "ob ein Kurde, der den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen (wenn auch nur marginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden ist, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten" habe, hatte die Beschwerdeführerin durch den Verweis auf den von der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihrem Sinne abweichenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom - 25 A 4705/94.A - (in JURIS veröffentlicht) hinreichend dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 12 und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f., DVBl 1993, S. 315 f., jeweils m.w.N.). Da im Zeitpunkt des Zulassungsantrages die Entscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt noch nicht vorlag, konnte die Beschwerdeführerin die Klärung dieser Frage nur mit der Grundsatzrüge in zulässiger Weise zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens machen.

Der von dem Verwaltungsgericht aufgestellte Tatsachensatz war für seine Entscheidung auch erheblich: Soweit es davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei unverfolgt ausgereist, hat es nämlich offen gelassen, ob eine regionale Gruppenverfolgung von Kurden anzunehmen sei, denn - gestützt auf den erwähnten Tatsachensatz - hat es jedenfalls eine hinreichende Verfolgungssicherheit im Gebiet der inländischen Fluchtalternative bejaht. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom - 1 L 10/95 - die Frage der regionalen Gruppenverfolgung offen gelassen. Im Übrigen könnte, sofern die Beschwerdeführerin nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, auch in Bezug auf die geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe die Frage der Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht anders zu beurteilen sein.

4. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben und an das Oberverwaltungsgericht zurück zu verweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), ohne dass es auf weitere hiergegen erhobene Rügen ankommt.

II.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Nach Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>) gehalten, zunächst dessen erneute Entscheidung über den Zulassungsantrag abzuwarten (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, nur in JURIS veröffentlicht, vom - 2 BvR 1375/94 - DVBl 1995, S. 36 = NVwZ-Beilage 2/95, S. 9 f., vom - 2 BvR 513/95 - nur in JURIS veröffentlicht und vom - 2 BvR 990/95 - nur in JURIS veröffentlicht). Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden asylrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes gegebenenfalls abzuändern (vgl. § 128 VwGO).

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BAAAB-86968