Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: OLG Bamberg Ws 601/03 vom LG Würzburg 1 Ks 211 Js 17806/02 vom LG Würzburg 1 Ks 211 Js 17806/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind unbeantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die Beschwerdeführerin kann im Falle ihrer Verurteilung die Frage der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin dem Revisionsgericht unterbreiten (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 142 Rn. 12; Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 142 Rn. 38; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 141 Rn. 11, § 142 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253 <254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerentscheidungen entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des und 2 BvR 765/95 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -).
Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 75, 108 <145>; 56, 363 <380>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2001, S. 3695). Entstünden der Beschwerdeführerin schwere und unabwendbare Nachteile, falls sie zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip nicht eine Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Für die Beschwerdeführerin ist eine solche Sondersituation aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAB-86903