Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 2; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93c; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93c Abs. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3; AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1; AufenthG § 60a Abs. 2
Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg 11 S 501/05 vom
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG im Falle eines ausgewiesenen, mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer) ist 1971 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste 2001 nach Deutschland ein und führte unter falschem Namen als angeblicher Staatsangehöriger von Kamerun erfolglos ein Asylverfahren durch. Im Jahre 2002 wurde er wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Er war bei der Geldübergabe für den Drogenverkäufer unterstützend tätig. Noch während des laufenden Strafverfahrens wurde er ausgewiesen. Die Ausweisungsverfügung ist bestandskräftig. Abschiebungsbemühungen der Ausländerbehörde nach Kamerun blieben in der Folgezeit erfolglos. Der Beschwerdeführer tauchte vorübergehend unter.
2. Seit Februar 2003 lebt der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen; die geplante Heirat konnte bislang wegen fehlender Unterlagen nicht stattfinden. Im Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu 1. (Beschwerdeführerin) geboren. Sie ist das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und deutsche Staatsangehörige. Es besteht gemeinsames Sorgerecht.
3. Zwei Tage nach der Geburt offenbarte der Beschwerdeführer der Ausländerbehörde erstmals seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und stellte Anträge auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Umverteilung zu seiner Lebensgefährtin und Tochter sowie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Über diese Anträge wurde bislang nicht entschieden.
4. Im Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer angesichts drohender Abschiebung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil seine Familie auf seine Unterstützung angewiesen sei. Er kümmere sich maßgeblich um seine Tochter.
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Antrag mit Beschluss vom statt: Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf Art. 6 GG angesichts der Intensität der Bindung zur Beschwerdeführerin vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Geburt sei eine Zäsur, die die Verstöße gegen Aufenthaltsbestimmungen relativiere. Allerdings müsse der Beschwerdeführer durch Vorlage seines Passes und eines Abstammungsgutachtens dartun, dass er die Geburt seiner Tochter nicht instrumentalisiere.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner Beschwerde, mit der er sich im Wesentlichen darauf berief, dass die Geburt keine Zäsur im Verhalten des Beschwerdeführers erkennen lasse, sondern dieser fortwährend gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoße und keinen gültigen Pass vorlege. Eine schutzwürdige familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe angesichts der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers die persönlichen Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise falsch gewichtet.
Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und legte neben dem geforderten Abstammungsgutachten und der Kopie seines Reisepasses eine persönliche Stellungnahme der Kindesmutter vor, wonach er sich liebevoll und umfassend um seine Tochter kümmere, während sie arbeiten gehe.
5. Mit Beschluss vom änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei zwar davon auszugehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Beschwerdeführern tatsächlich bestehe; auch leiste der Beschwerdeführer einen wesentlichen Erziehungsbeitrag, so dass der Beziehung grundsätzlich der Schutz des Art. 6 GG zukomme. Dessen ungeachtet sei die Abschiebung bzw. Ausreise nicht rechtlich unmöglich. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt. Maßgebend seien hierfür die Ausweisung wegen Heroinhandels sowie die lang andauernde Täuschung über die Identität und das Untertauchen. Im Hinblick auf die besonders sozialschädlichen Folgen der Drogenkriminalität und die Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des Drogenhandels bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausreise verurteilter und ausgewiesener Drogenhändler, dem auch der Schutz privater Interessen aus Art. 6 GG nur begrenzt entgegengehalten werden könne. Zu Lasten des Beschwerdeführers wirke sich dabei aus, dass er sich von seinen Straftaten nicht distanziert und ausländerrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in einem so gewichtigen Ausmaß auf die Lebenshilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei, dass eine auch nur vorübergehende Trennung nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführerin sei zwar zweifellos hilfsbedürftig, doch gebe es keine Anhaltspunkte, dass sie gerade auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Dem Familienschutz werde gegebenenfalls durch eine angemessene Befristung der Ausweisungswirkungen Rechnung zu tragen sein.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vorgetragen, dass sich das Befristungsverfahren nach der Ausreise lange hinziehen könne. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Beschwerdeführers würde für längere Zeit wegfallen, was bei der Beschwerdeführerin zu irreparablen Schäden führe. Seit der Straftat seien über vier Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer habe sich seither vorsichtig verhalten und sei den ganzen Tag mit seiner Familie beschäftigt. Wenn seine Lebensgefährtin vormittags arbeite, kümmere er sich um die Beschwerdeführerin, füttere sie, wickele sie und spiele mit ihr. Nachmittags gehe er mit ihr spazieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Abwägungsbelange im Sinne des Art. 6 GG verkannt. Bei Kleinkindern sei auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar. Außerdem sei es unerheblich, ob die Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht zu erkennen gegeben, welchen Zeitraum einer Trennung er für noch zumutbar halte. Er begründe nicht, weshalb er das öffentliche Interesse an der Ausreise höher bewerte und verkenne, dass Straftaten und Verurteilung lange zurücklägen, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers untergeordnet gewesen sei und dieser sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.
Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer haben insbesondere ausreichend dargetan, dass sie bereits durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten verletzt sind. Sie waren daher nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu durchlaufen. Die Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wirkt auch zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 76, 1 <39 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - NVwZ 2002, S. 849).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 6 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 2002, S. 849 <850> m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 2000, S. 59). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - m.w.N.).
Bei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften ist auch angemessen zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom (BGBl I S. 2942) die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden sind. Seither ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 GG folgenden Schutzpflicht beschränkt. Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 <51 f.>; 80, 81 <93 f.>).
2. Die angegriffene Entscheidung wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG im Ausländerrecht nicht hinreichend. Dort sind die eigenständige Bedeutung des Vater-Kind-Verhältnis-ses und die damit verbundenen Kindeswohlgesichtspunkte wiederholt unterstrichen worden. Es wird zwar in der angegriffenen Entscheidung eine - auch aufenthaltsrechtlich - grundsätzlich schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG ausdrücklich bejaht, doch nimmt die Entscheidung die Interessen des Kindes in den weiteren Ausführungen nicht in den Blick. Die pauschale Behauptung, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin "gerade auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen" sei, verkennt den anzulegenden Maßstab und die im Verfahren ausführlich vorgetragenen Lebensumstände, wonach Mutter und Kind auf die Unterstützung des Beschwerdeführers handgreiflich angewiesen sind. Der Beschwerdeführer erbringt danach wesentliche elterliche Betreuungsleistungen und hat eine enge Bindung zu seiner Tochter.
Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem nicht zu erkennen geben, welchen Zeitraum einer vorübergehenden Trennung er im Hinblick auf das geringe Alter der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ 2000, S. 59 <60>). Er hat auch nicht berücksichtigt, dass der von ihm zitierte Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - (veröffentlicht in Juris) einen Fall betraf, in dem das Kind anders als hier bereits 15 Jahre alt war und eine vorübergehende Trennung daher möglicherweise andere Auswirkungen hatte als bei einem - wie hier - noch sehr kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
3. Angesichts des angelegten, zu engen Maßstabes bedarf es einer erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. In Anbetracht der öffentlichen Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine erhebliche Straffälligkeit wegen Betäubungsmitteldelikten und die darauf gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung - in der die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers allerdings noch keine Berücksichtigung finden konnten - und angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 51, 386 <398 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, Juris), erscheint das Ergebnis der auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Entscheidung offen. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht, wie das Verwaltungsgericht hier annimmt, eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet streckenden Gründe in Betracht.
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Darauf, ob die weiter gerügten Verfassungsverstöße vorliegen, kommt es nicht an.
III.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3486 Nr. 48
YAAAB-86875