Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: BGH 4 StR 186/04 vom LG Münster 8 KLs 39 Js 152/02 (18/03) vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Überlassung eines Aktenauszugs konnte hier weder die Unbefangenheit der Laienrichter gegenüber dem staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnis beeinträchtigen noch die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzen, soweit diese Anforderungen Teil einer fairen und rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung sind (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Eine über die bloße Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinausgehende Schilderung der Taten oder gar eine Beweiswürdigung enthielt der den Schöffen überlassene konkrete Anklagesatz nicht (vgl. Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 30 GVG Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
XAAAB-86845