BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 180/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13

Instanzenzug: LG Hildesheim 20 Qs 81/02 vom AG Hildesheim 13 Gs 617/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verdächtig ist, unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben zu haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden von Drogen sowie von Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>).

2. Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden.

3. Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt auch eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides ist jedoch nicht der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
WAAAB-86815