Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhaftem Fristvermerk
Leitsatz
Der vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs für die Verfassungsbeschwerde im Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung wäre es für den Bevollmächtigten ein Leichtes gewesen, den Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Das Verschulden ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
(Leitsatz nicht amtlich)
Gesetze: BVerfG § 93 Abs. 2
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf) ,
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben, denn die Beschwerdefrist war am abgelaufen. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs im Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung wäre es für den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen, den Fehler sofort zu erkennen und zu korrigieren. Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
2. Ungeachtet der Verfristung ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden und auch deshalb unzulässig. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt die substantiierte Darlegung, inwiefern die Versagung des Werbungskostenabzugs verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer stellt allein auf die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, ohne auf den steuerlichen Werbungskostenbegriff einzugehen, der einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart voraussetzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise allein das Fehlen eines gesetzlichen Steuertatbestandes oder Tatbestandsmerkmales nicht ersetzen kann.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAB-86813